VG Mainz: Mainz drohen Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge

Die Stadt Mainz ist verpflichtet, ihren Luftreinhalteplan bis zum 01.04.2019 so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet – insbesondere im Bereich Parcusstraße – enthält. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 24.10.2018 auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe hin entschieden. Bei der Fortschreibung des Luftreinhalteplans müsse die Stadt auch die Erforderlichkeit von Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge einbeziehen, betont das Gericht (Az.: 3 K 988/16.MZ).

Bisherige Maßnahmen nicht ausreichend

Der derzeit geltende Luftreinhalteplan 2016 bis 2020 und der bisherige Maßnahmenkatalog der beklagten Stadt zu seiner Fortschreibung enthalten nach Auffassung des Gerichts keine ausreichenden Maßnahmen zur zeitnahen Einhaltung des Kalenderjahresgrenzwerts für Stickstoffdioxid. Die Beklagte müsse deshalb in ihrem neuen Luftreinhalteplan zusätzlich ein Konzept für Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge aufnehmen.

Fahrverbote für Dieselfahrzeuge einzubeziehen

Zu den Emittenten von NO2 zählten vor allem Dieselfahrzeuge, weshalb sie als Adressaten von Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des bereits seit dem 01.01.2010 geltenden Grenzwerts für NO2 besonders in den Blick zu nehmen seien, erläutert das Gericht. Sollte mit den angekündigten (etwa Umrüstung der ÖPNV-Busflotte mit SCR-Filtern, Ersatzbeschaffung von Euro-VI-Dieselbussen, Anschaffung von alternativ betriebenen Bussen) und gegebenenfalls weiteren ebenso wirksamen Sofortmaßnahmen der Beklagten sowie mit Verhaltensänderungen der Verkehrsteilnehmer (beispielsweise Umstieg auf ÖPNV, schadstoffärmere Kraftfahrzeuge) eine Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid im Mittel der ersten sechs Monate des Jahres 2019 nicht erreicht werden können, so müsse die Beklagte spätestens ab 01.09.2019 weitere Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des NO2-Grenzwerts anordnen. Einzubeziehen seien dabei unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch Fahrverbote für Dieselfahrzeuge.

Berufung zugelassen

Der fortgeschriebene Luftreinhalteplan müsse zum 01.04.2019 wirksam werden. Wegen der gesetzlich vorgesehenen Öffentlichkeitsbeteiligung erscheine ein früherer Zeitpunkt nicht realistisch, so das VG. Es hat gegen sein Urteil die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz zugelassen.

VG Mainz, Urteil vom 24.10.2018 - 3 K 988/16

Redaktion beck-aktuell, 24. Oktober 2018.