VG Köln zum Fall Lunapharm: Spahn darf weiter über "mutmaßlich gestohlene" Krebsmedikamente informieren

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) darf im Fall Lunapharm weiter über "mutmaßlich gestohlene" Krebsmedikamente informieren. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 09.10.2019 entschieden und einen Eilantrag des Pharmaunternehmens abgelehnt (Az.: 7 L 1017/19).

Diebstahl-Formulierung in Info zu Gesetzentwurf beanstandet

Hintergrund ist ein seit Frühjahr 2017 durch die Staatsanwaltschaft Potsdam geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes, unter anderem die Firma Lunapharm habe hochpreisige Präparate aus griechischen Krankenhäusern illegal erlangt und nach Deutschland importiert. Das Bundesgesundheitsministerium hatte in Zusammenhang mit Informationen über den Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung im Internet auf den "Fall Lunapharm" hingewiesen und von "mutmaßlich in griechischen Krankenhäusern gestohlen[en]" Arzneimitteln geschrieben. In einer ebenfalls im Internet schriftlich veröffentlichten Rede Spahns vom 04.04.2019 hieß es, es handele sich um "gestohlene Krebsmedikamente aus Griechenland, die durch Lunapharm auf den deutschen Markt gelangten". Mit dem Eilantrag wollte die Antragstellerin erreichen, dem Bundesministerium zu untersagen, in der Veröffentlichung von Diebstahl zu sprechen, da ein solcher nicht erwiesen sei.

VG: Veröffentlichung vom Informationsauftrag des Ministeriums über Gesetzesmotive gedeckt

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Nachdem das Bundesministerium im gerichtlichen Verfahren angekündigt habe, auch in dem Beitrag vom 04.04.2019 bei einer erneuten Einstellung auf der Internet-Seite die Angabe des Diebstahls mit dem Zusatz "mutmaßlich" zu versehen, sah das Gericht keinen Anlass für eine Untersagung. Die Veröffentlichung sei vom Informationsauftrag des Ministeriums über die Motive des Gesetzesvorhabens gedeckt und diene der Information der Öffentlichkeit. Dem Umstand, dass die Vorwürfe in den laufenden Verfahren in Griechenland und Deutschland noch nicht abschließend geklärt seien, werde durch die Kennzeichnung als "mutmaßlich gestohlen" hinreichend Rechnung getragen. Dass es sich juristisch möglicherweise um Unterschlagung handele, sei ohne Belang, weil in der Öffentlichkeit nicht klar zwischen den Straftatbeständen des Diebstahls und der Unterschlagung unterschieden werde.

VG Köln, Beschluss vom 09.10.2019 - 7 L 1017/19

Redaktion beck-aktuell, 10. Oktober 2019.