Antragsteller beruft sich auf grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit
Gegen die von der Stadt Köln beabsichtigte Entfernung der Stele war ein Mitglied der verantwortlichen Initiative "Völkermord erinnern" mit Antrag vom 17.04.2018 vorgegangen. Er hat zur Begründung ausgeführt, das Aufstellen der Stele sei von seiner grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt. Außerdem dulde die Stadt Köln auch Stolpersteine im öffentlichen Straßenland ohne Sondernutzungserlaubnis. Deshalb müsse sie auch die Stele dulden.
Gericht: Stele nicht mit Stolpersteinen vergleichbar
Dem ist das Gericht in seinem Beschluss nicht gefolgt. Nach Auffassung des VG fehlt die hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer derartigen Erlaubnis. Soweit die Stolpersteine im öffentlichen Straßenland von der Stadt Köln ohne Sondernutzungserlaubnis geduldet würden, handele es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte. Denn die bündig zum Gehweg verlegten Stolpersteine beeinträchtigten den Gemeingebrauch nicht.
Vorläufige Entfernung der Stele zumutbar
Ein Recht des Antragstellers auf Beibehaltung der Stele ergebe sich auch nicht aus seiner Meinungsfreiheit. Denn diese schütze nicht zugleich das Recht, an beliebigen Stellen Gegenstände im öffentlichen Straßenraum zu verankern. Der Antragsteller habe auch nicht dargetan, dass ihm schwere und unzumutbare Nachteile drohten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde. Da sich der Antragsteller vor dem Aufstellen der Stele nicht mit der Stadt Köln in Verbindung gesetzt habe, sei es ihm zumutbar, die Entfernung der Stele zunächst zu dulden und sodann mit der Stadt Köln zu klären, ob, und wenn ja, wo die Stele überhaupt aufgestellt werden dürfe.