VG Köln: EuGH soll Vereinbarkeit des "Vodafone Passes" mit EU-Recht klären

Das Verwaltungsgericht Köln hat Zweifel an der Vereinbarkeit der vom Telekommunikationsunternehmen Vodafone angebotenen Mobilfunk-Option "Vodafone Pass" mit europarechtlichen Vorgaben. Es hat deshalb mit Beschluss vom 19.11.2019 in einem von Vodafone angestrengten Klageverfahren den Europäischen Gerichtshof angerufen und ihm Fragen zur Auslegung der Roaming-Verordnung (VO (EU) Nr. 531/2012) vorgelegt (Az.: 9 K 8221/18).

Bundesnetzagentur untersagte Fortführung des Angebots

Bei der kostenlosen Tarifoption "Vodafone Pass" wird das durch die Nutzung der Dienste von Partnerunternehmen verbrauchte Datenvolumen nicht auf das Inklusivdatenvolumen des jeweiligen Mobilfunktarifs angerechnet (sogenanntes Zero-Rating). Dies gilt allerdings nur im Inland. Im Ausland wird die Nutzung der betreffenden Dienste hingegen auf das Datenvolumen angerechnet. Ferner behält sich Vodafone vor, die Tarifoption künftig auch im europäischen Ausland anzubieten. Für diesen Fall soll eine "Fair Use Policy" mit einer maximal möglichen Nutzung der Tarifoption im europäischen Ausland im Umfang von fünf Gigabyte Datenvolumen monatlich gelten. Die Bundesnetzagentur sieht in der Tarifoption einen Verstoß gegen die Vorgaben der Roaming-Verordnung. Mit Bescheid vom 15.06.2018 untersagte sie daher die Fortführung des Angebots. Hiergegen erhob Vodafone im Dezember 2018 Klage vor dem VG.

Zweifel an Nutzungsgrenze im Ausland

Das Gericht möchte vom EuGH wissen, ob die Beschränkung der Tarifoption auf das Inland mit dem in der Roaming-Verordnung enthaltenen Verbot vereinbar ist, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen. Des Weiteren hat es dem EuGH Fragen dazu vorgelegt, ob die von der Klägerin vorgesehene "Fair Use Policy" mit der Verordnung vereinbar ist. Insoweit hält das Gericht für klärungsbedürftig, inwieweit die Tarifoption "Vodafone Pass" einer Nutzungsgrenze im Ausland unterworfen werden darf. Der Beschluss ist unanfechtbar.

VG Köln, Beschluss vom 19.11.2019 - 9 K 8221/18

Redaktion beck-aktuell, 20. November 2019.