VG Köln: Bundesamt für Verfassungsschutz muss Rechtsanwaltskosten offenlegen

Das Bundesamt für Verfassungsschutz muss die Rechtsanwaltskosten, die im Rahmen von presserechtlichen Anfragen in den Jahren 2014 bis 2018 entstanden sind, offenlegen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 11.07.2019 entschieden und damit der Klage einer Verlagsgesellschaft stattgegeben (Az.: 6 K 5480/18).

Bundesamt hatte Auskunft unter Verweis auf Geheimhaltung versagt

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte die Auskunft im Wesentlichen mit der Begründung verweigert, dass die Ausgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 10a Bundeshaushaltsordnung (BHO) in einem geheimen Wirtschaftsplan veranschlagt seien. Die Details der Bewirtschaftung, zu denen auch Einzelposten wie beispielsweise die Honorare für externe Rechtsberatung und -vertretung gehörten, unterlägen der Geheimhaltung.

Verlagsgesellschaft berief sich auf presserechtlichen Auskunftsanspruch

Die klagende Verlagsgesellschaft berief sich dem gegenüber auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch und machte geltend, dass der Verweis auf die Geheimhaltung des Wirtschaftsplans nicht entscheidend sei. Es müsse auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der konkreten Ausgaben abgestellt werden. Da externe Rechtsberater insoweit von Steuergeldern bezahlt würden, bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Auskunft.

VG: Beantwortung der Anfrage beeinträchtigt Aufgabenerfüllung nicht

Dieser klägerischen Argumentation ist das VG im Ergebnis gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Dem presserechtlichen Auskunftsanspruch der Klägerin könne kein gesetzlicher Ausschlussgrund entgegengehalten werden. Ein Ausschlussgrund folge insbesondere nicht aus dem Schutz der operativen Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Denn die Beantwortung der Presseanfrage führe ersichtlich zu keiner Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung.

Rechtsanwaltskosten auch nicht geheimhaltungsbedürftig

Auch die Veranschlagung im geheimen Wirtschaftsplan stehe dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Zum einen lasse sich die Vorschrift des § 10a BHO auf die konkret in Rede stehende Anfrage nicht unmittelbar anwenden. Denn Gegenstand der Anfrage sei nicht der "Wirtschaftsplan des Bundesamtes für Verfassungsschutz", also alle für einen bestimmten Zeitraum veranschlagten Haushaltsposten. Vielmehr gehe es um konkrete, in der Vergangenheit getätigte Ausgaben. Zum anderen gehörten die in Rede stehenden Rechtsanwaltskosten nicht zu den geheimhaltungsbedürftigen Ausgaben. Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

VG Köln, Urteil vom 11.07.2019 - 6 K 5480/18

Redaktion beck-aktuell, 12. Juli 2019.