VG Köln bestätigt Baumhausräumung im Hambacher Forst

Die Räumung eines Baumhauses im Hambacher Forst ist rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 13.09.2018 den Antrag eines Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mündliche Verfügung der Stadt Kerpen auf Räumung und Nutzungsuntersagung des von ihm bewohnten Baumhauses abgelehnt (Az.: 23 L 2060/18).

Seit sechs Monaten Lebensmittelpunkt

Am 13.09.2018 hatte die Stadt Kerpen auf Weisung des zuständigen Ministeriums die Räumung des vom Antragsteller bewohnten Baumhauses verfügt und ihm die Nutzung untersagt. Dagegen hat er beim VG vorläufigen Rechtsschutz beantragt und geltend gemacht, er bewohne dieses Baumhaus bereits seit sechs Monaten. Es sei sein Lebensmittelpunkt. Durch die Räumung werde er obdachlos. Die gesetzte Räumungsfrist von 30 Minuten sei zu kurz bemessen.

VG: Gefahrenabwehr rechtfertigt Einschreiten

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Ein Einschreiten sei zur Gefahrenabwehr für den Bewohner selbst und wegen Waldbrandgefahr gerechtfertigt. Die kurze Räumungsfrist sei insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Gefahrintensivierung wegen einer zu befürchtenden weiteren Eskalation der Situation nicht zu beanstanden.

VG Köln, Beschluss vom 13.09.2018 - 23 L 2060/18

Redaktion beck-aktuell, 14. September 2018.