Seit sechs Monaten Lebensmittelpunkt
Am 13.09.2018 hatte die Stadt Kerpen auf Weisung des zuständigen Ministeriums die Räumung des vom Antragsteller bewohnten Baumhauses verfügt und ihm die Nutzung untersagt. Dagegen hat er beim VG vorläufigen Rechtsschutz beantragt und geltend gemacht, er bewohne dieses Baumhaus bereits seit sechs Monaten. Es sei sein Lebensmittelpunkt. Durch die Räumung werde er obdachlos. Die gesetzte Räumungsfrist von 30 Minuten sei zu kurz bemessen.
VG: Gefahrenabwehr rechtfertigt Einschreiten
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Ein Einschreiten sei zur Gefahrenabwehr für den Bewohner selbst und wegen Waldbrandgefahr gerechtfertigt. Die kurze Räumungsfrist sei insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Gefahrintensivierung wegen einer zu befürchtenden weiteren Eskalation der Situation nicht zu beanstanden.