VG Köln: Ausschlussfrist für Meldung von Wasserschwundmengen in Hürth ist nichtig

Die Regelung in der Abwassergebührensatzung der Stadtwerke Hürth, wonach sogenannte Wasserschwundmengen bis zum 15.12. eines Jahres geltend zu machen sind (Ausschlussfrist), ist nichtig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 11.02.2020 klargestellt und unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im entschiedenen Fall den Abwassergebührenbescheid für das Jahr 2016 aufgehoben. Außerdem verpflichtete es die Beklagte, die vom Kläger geltend gemachte Wasserschwundmenge zu berücksichtigen und ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu (Az.: 14 K 4226/17).

Kläger bat um Nichtfestsetzung von Abwassergebühren

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Hürth. Die jährlich zu zahlenden Schmutzwassergebühren bemessen sich nach der Satzung der beklagten Stadtwerke anhand des bezogenen Frischwassers. Im Januar 2017 teilte der Kläger den Stadtwerken für die Berechnung der Abwassergebühren den Stand seines Frischwasserzählers mit. Gleichzeitig machte er geltend, ausweislich des Stands eines Zwischenzählers seien circa 70% des bezogenen Frischwassers für die Gartenbewässerung und für einen auf dem Grundstück befindlichen Teich verbraucht worden. Er bat in diesem Umfang (Wasserschwundmenge) für das Jahr 2016 keine Abwassergebühren zu erheben, weil das Wasser nicht in das Kanalnetz abgeflossen sei. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil nach ihrer Abwassergebührensatzung der Antrag spätestens am 15.12.2016 hätte vorliegen müssen.

VG: Früher Zeitpunkt der Ausschlussfrist nicht nachvollziehbar

Diese Auffassung teilte das Gericht nicht. Zur Begründung führte die Kammer aus, die Ausschlussfrist verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Durch die Frist werde das in der Satzung vorgesehene Recht, Schwundmengen abzusetzen, eingeschränkt, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt sei. Dies sei schon deshalb nicht der Fall, weil auch die Menge des bezogenen Frischwassers ohnehin erst mit oder nach Ablauf des Gebührenjahres festgestellt werde, weshalb nicht verständlich sei, warum Schwundmengen zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt werden müssten. Auch die Angaben der Beklagten zu ihren internen Handlungsabläufen erklärten nicht, warum die Frist festgelegt worden sei.

VG Köln, Urteil vom 11.02.2020 - 14 K 4226/17

Redaktion beck-aktuell, 27. März 2020.