VG Köln: Anwohnerin hat keinen Rechtsanspruch auf Einsicht in Akten zum Tagebau Hambach

Die Klage einer Anwohnerin auf Gewährung von Einsicht in die Zulassungsunterlagen der Haupt- und Sonderbetriebspläne des Tagebaus Hambach nach dem Umweltinformationsgesetz bleibt erfolglos. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.09.2018. Die Bekanntgabe von Brunnenstandorten, Wasserinfrastruktureinrichtungen würden die öffentliche Sicherheit gefährden. Gleiches gelte hinsichtlich der konkreten Zeitabläufe von Rodungen und der Inanspruchnahme der ursprünglichen A4 (Az.: 13 K 7211/16).

Bezirksregierung verweist auf Geheimhaltungsinteressen

Die Klägerin, die Mitbegründerin der Bürgerinitiative "Buirer für Buir" ist, hatte bei der Bezirksregierung Arnsberg Akteneinsicht beantragt. Sie wollte die aktuellen Zulassungsunterlagen der Haupt- und Sonderbetriebspläne des Tagebaus Hambach einsehen. Sie wollte wissen, welche Flächen des Hambacher Forsts für die Rodung zu welcher Zeit freigegeben würden. Zudem hatte sie Einsicht beantragt in die Unterlagen betreffend die im Vorfeld genehmigten Untersuchungsbohrungen, Einrichtungen von Grundwassermessstellen etc. und die Zulassung des zweiten Rahmenbetriebsplans und nachfolgende Sonder- und Hauptbetriebspläne beziehungsweise Kartenmaterial, aus dem hervorgeht, an welcher Stelle und voraussichtlich wann die ursprüngliche A4 überschritten wird. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung Arnsberg unter Hinweis auf Geheimhaltungsinteressen ab.

Umweltschützerin will Stellungnahmen vorbereiten

Die Klägerin macht geltend, dass sie als Umweltschützerin und Anwohnerin die begehrten Informationen benötige, um zu den Planungen und Umsetzungen Stellungnahmen abgeben zu können. Sie werde die Informationen nicht an Personen weitergeben, die diese zu illegalen Zwecken nutzen könnten. Es liege auch ein überwiegendes Interesse an einer Bekanntgabe vor, weil es vorliegend um umfassende Auswirkungen des Tagebaus auf die Umwelt und die Anwohner gehe.

Anschläge bei Bekanntgabe der Informationen befürchtet

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, hinsichtlich der konkreten Standorte von Brunnen und Wasserinfrastruktureinrichtungen und hinsichtlich der konkreten Zeitabläufe von Rodungen und der Inanspruchnahme der ursprünglichen A4 seien die Informationen zu Recht nicht erteilt worden. Denn bei einer Bekanntgabe dieser Informationen würde die öffentliche Sicherheit gefährdet, da bei Kenntnis dieser Daten gezielte Anschläge auf Brunnen und Betriebsfahrzeuge erleichtert würden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es in der Vergangenheit zu zahlreichen Anschlägen auf das Betriebsgelände der RWE Power AG und auch zu Brandanschlägen auf Wasserinfrastruktureinrichtungen gekommen sei. Es komme bei der Beurteilung nicht auf die Person der Klägerin an. Angesichts dieser massiven Gefahren überwiege auch nicht das Interesse an einer Bekanntgabe. Hinsichtlich der übrigen Unterlagen hat die Klägerin Akteneinsicht (zum Teil unter Schwärzungen) erhalten.

VG Köln, Urteil vom 20.09.2018 - 13 K 7211/16

Redaktion beck-aktuell, 21. September 2018.