Verbot der Corona-"Spaziergänge" in Koblenz und Andernach war rechtens

Die Städte Koblenz und Andernach durften Anfang 2022 die unangemeldeten "Spaziergänge" verbieten, mit denen gegen Corona-Maßnahmen protestiert wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit zwei am Freitag veröffentlichten Urteilen entschieden. Die zuständigen Behörden hätten aufgrund der Erfahrungen mit vorherigen Veranstaltungen davon ausgehen dürfen, dass Verstöße gegen geltende infektionsrechtliche Regelungen zu erwarten seien.

Verletzung von Abstandsgebot und Maskenpflicht

Im Januar 2022 erließen die beklagten Städte jeweils eine Allgemeinverfügung, mit der die nicht angemeldeten "Spaziergänge beziehungsweise Montagsspaziergänge" verboten wurden. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass in der Vergangenheit Teilnehmer dieser Veranstaltungen vehement gegen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht verstoßen hätten. Durch die fehlende Anmeldung hätten die Initiatoren der Spaziergänge zudem versucht, Maßnahmen der Versammlungsbehörde und der Polizei zu unterlaufen sowie die Verantwortlichen für die Versammlung zu verbergen.

Gefährdung durch Omikron-Variante richtig bewertet

Nach Ansicht des VG waren die Verfügungen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Versammlungsbehörden hätten die Anordnungen zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter erlassen dürfen. Sie hätten aufgrund der Erfahrungen mit vorherigen Versammlungen davon ausgehen dürfen, dass auch in Zukunft Verstöße gegen geltende infektionsrechtliche Regelungen zu erwarten seien. Ihre Einschätzung, dass nach der maßgeblichen damaligen Erkenntnislage und dem Auftreten der Omikron-Variante die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch einzustufen gewesen sei, sei nicht zu beanstanden. Die verfügten Maßnahmen seien auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Mildere Mittel hätten nicht zur Verfügung gestanden. Entgegen der Auffassung der Kläger sei die als milderes Mittel angeführte Auflösung der Versammlungen durch die Polizei nicht in gleicher Weise geeignet, Infektionen und damit Gesundheitsgefahren effektiv abzuwehren. Denn bei einer Versammlungsauflösung sei es bereits zu einer irreversiblen Verwirklichung der Gefahrensituationen und damit zu einer Störung im Sinne des Sicherheitsrechts gekommen.

Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen war notwendig

Auch im Übrigen seien Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Verfügungen nicht ersichtlich. In Ansehung des zum Erlasszeitpunkt vom Robert Koch-Institut nach wie vor als angespannt bezeichneten Infektionsgeschehens sei die Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen weiterhin zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes notwendig gewesen. Demgegenüber sei es lediglich zu vergleichsweise geringfügigen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit gekommen. Eine Versammlung und die Teilnahme daran sei auch nicht unmöglich gemacht worden. Denn unabhängig davon, dass die Allgemeinverfügung nur befristet gegolten habe, habe es den Versammlungsteilnehmern freigestanden und es sei ihnen auch zumutbar gewesen, ihre regelmäßigen, mithin geplanten Spaziergänge vorab anzumelden und dadurch dem Anwendungsbereich der Versammlungsverbote von vornherein nicht zu unterfallen.

VG Koblenz, Urteil vom 25.07.2022 - 3 K 268/22.KO

Redaktion beck-aktuell, 12. August 2022.