VG Koblenz: Verbandsgemeinden mit Klage gegen Windenergieanlagen auf der "Kuhheck“ gescheitert

Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen in der Exklave "Kuhheck“ verstößt nicht gegen das interkommunale Abstimmungsgebot. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 08.08.2019 entschieden und eine Klage der Verbandsgemeinden Hachenburg und Selters gegen den Landkreis Neuwied abgewiesen (Az.: 4 K 1191/18.KO).

Genehmigung für vier Windenergieanlagen in Exklave "Kuhheck" erteilt

Die Kreisverwaltung des beklagten Landkreises Neuwied erteilte der Beigeladenen im August 2013 eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) im Bereich der Exklave Kuhheck der Ortsgemeinde Marienhausen. Hiergegen wandte sich der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Rhein-land-Pfalz (BUND) zunächst erfolgreich mit einem Eilrechtsschutzantrag im November 2013. Im anschließenden Klageverfahren hob das Verwaltungsgericht Koblenz die Genehmigung auf. Gegen die Entscheidung ist Rechtsmittel beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt worden, sodass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.

Verbandsgemeinden sehen interkommunales Abstimmungsgebot verletzt

Mit dem hiesigen Klageverfahren wandten sich auch die Verbandsgemeinden Hachenburg und Selters gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung. Sie trugen vor, diese verletze das interkommunale Abstimmungsgebot. Die Genehmigung hätte ohne eine Bauleitplanung nicht ergehen dürfen. Ein Koordinierungsbedürfnis ergebe sich aus der besonderen Lage der Anlagen in einer Exklave, die von ihren Gemeindegebieten umschlossen sei. Sie hätten in ihren Flächennutzungsplänen Vorranggebiete für WEA an anderer Stelle auf dem "Hartenfelser Kopf“ ausgewiesen, sodass rund um die Exklave die Errichtung von WEA unzulässig sei. Eine solche Errichtung von WEA innerhalb der Exklave führe faktisch zu einer Errichtung von WEA innerhalb dieser für WEA ausgeschlossenen Gebiete, so die Verbandsgemeinden.

Beeinträchtigung eines Renaturierungsprojektes geltend gemacht

Überdies würden auch die in der Nähe vorhandene Ökokontofläche sowie die Durchführung eines Renaturierungsprojektes in Nachbarschaft zur "Kuhheck“ beeinträchtigt. Ferner könne die Gemeinde Roßbach aufgrund des geplanten Vorhabens keine weiteren Wohngebiete an ihrer östlichen Gemarkung ausweisen, so ein weiteres Argument der Verbandsgemeinden. Dem traten der Beklagte und die Beigeladene unter Hinweis auf die bereits in dieser Sache durchgeführten Eilverfahren entgegen, in denen das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes verneint hatte (in BeckRS 2014, 46809). 

VG: Kein Verstoß gegen interkommunales Abstimmungsgebot 

Das VG hat sich der in den Eilverfahren geäußerten Rechtsauffassung des OVG angeschlossen und die Klage abgewiesen. Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot liege nicht vor, weil die WEA nur geringe Auswirkungen auf das Gebiet der Klägerinnen hätten, so das VG Koblenz. Aus dem Umstand, dass es sich bei dem zur Gemarkung der Ortsgemeinde Marienhausen gehörenden Gebiet "Kuhheck“ um eine Exklave handele, könne nichts Gegenteiliges folgen. Zum einen sei diese Exklave nicht vom Gebiet einer der Klägerinnen voll umgeben, sondern die Gebiete beider Klägerinnen grenzten an die Exklave an. Zudem befinde sich diese an der westlichen Gemarkungsgrenze der Klägerinnen und weise zu den übrigen Gebieten der Ortsgemeinde Marienhausen nur einen geringen Abstand auf.

Gewichtige Auswirkungen nicht hinreichend dargelegt

Hinsichtlich des Renaturierungsprojektes sei weder plausibel dargelegt worden, dass dessen Durchführung durch das streitgegenständliche Vorhaben beeinträchtigt werde, noch sei erkennbar, dass die vorhandene Ökokontofläche im Falle der Errichtung der WEA ihren Zweck nicht mehr erreichen könnte. Allein ein etwaiger Wertverlust dieser Ökokontofläche, der im Übrigen nicht schlüssig dargelegt worden sei, vermöge Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Klägerinnen nicht zu begründen, so das VG. Auf eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Ortsgemeinde Roßbach könnten sich die Klägerinnen nicht berufen; entsprechende eigene Planungsabsichten seien weder konkret dargelegt noch erkennbar.

VG Koblenz, Urteil vom 08.08.2019 - 4 K 1191/18.KO

Redaktion beck-aktuell, 21. August 2019.