Verbandsgemeinde zog Stadt zu Sonderumlage für Freibad heran
Im Zug der Bildung der Verbandsgemeinde im Jahr 1975 ging das ursprünglich im Eigentum der Stadt stehende Freibad auf die Verbandsgemeinde über. In der Folgezeit beteiligte die Klägerin sich auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen an den ungedeckten Kosten des Freibads, zuletzt in Höhe von 98.200 Euro im Jahr. Nachdem die Laufzeit dieser Vereinbarung geendet hatte, zog die Beklagte die Klägerin unter anderem für das Jahr 2015 durch Bescheid zu einer Sonderumlage in entsprechender Höhe heran.
Stadt rügte Verletzung ihrer Finanzhoheit
Durch den Betrieb des zentralen Schwimmbads im Stadtgebiet der Klägerin entstehe dieser gegenüber den übrigen Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde ein Sondervorteil, der die Erhebung der Umlage rechtfertige, so die Beklagte. Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Stadt dagegen. Sie sah sich durch die Sonderumlage in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf kommunale Selbstverwaltung und insbesondere in ihrer Finanzhoheit verletzt.
VG: Klägerin muss kein Freibad bereitstellen
Die Klage hatte Erfolg. Laut VG war die Erhebung der Sonderumlage rechtswidrig. Zwar gehöre es zu den Aufgaben der Gemeinden, Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen für ihre Bürger zu schaffen und zu unterhalten. Jedoch sei es für eine Gemeinde in der Größenordnung der Klägerin mit etwa 6.400 Einwohnern nicht zwingend, ihren Bürgern ein Freibad zur Verfügung zu stellen. Denn die Folgekosten für eine solche Einrichtung belasteten den Haushalt solch relativ kleiner Gemeinden in unvertretbarer Weise. Dies gelte erst recht, wenn die finanzielle Lage der Kommune – wie im Fall der Klägerin – seit Jahren defizitär sei.
Mangels Vorhaltungspflicht kein Sondervorteil
Bestehe demnach keine Verpflichtung der Klägerin gegebenenfalls ein eigenes Schwimmbad vorzuhalten, werde sie durch den Betrieb des zentralen Schwimmbads der Beklagten in ihrem Stadtgebiet auch nicht von der Wahrnehmung einer eigenen Aufgabe entlastet, so das VG. Deshalb entstehe ihr durch den Betrieb des Freibads kein umlagefähiger Sondervorteil.