Nachbarn klagen gegen Servicegebäude für Behinderteneinrichtung
Die Kläger sind Eigentümer eines Wohnhauses, das in Nachbarschaft zu einem Gebiet liegt, für den die Ortsgemeinde St. Sebastian einen Bebauungsplan erlassen hat, um eine Wohngemeinschaft behinderter Menschen anzusiedeln. Bereits 2012 erteilte der Landkreis Mayen-Koblenz der Betreiberin der Einrichtung Baugenehmigungen zur Errichtung einer Wohnanlage und eines dazugehörenden Servicegebäudes. Hiergegen strengten Nachbarn verschiedene Rechtsschutzverfahren beim VG Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz an, die alle ohne Erfolg blieben. Mit Baugenehmigung vom 14.12.2015 gestattete der Landkreis einen täglichen Betrieb des Bistros im Servicegebäude bis 22.00 Uhr. Mit der Errichtung des Servicegebäudes sind die Kläger nicht einverstanden und haben hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben.
Kein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung verletze die Kläger nicht in ihren Rechten, so das VG. Wie bereits in zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen (vgl. OVG Koblenz, NVwZ-RR 2014, 30 und VG Koblenz, BeckRS 2014, 51469) ausgeführt, sei die Abgrenzung der Wohnformen entsprechend dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe für den Nachbarschutz ohne Bedeutung. Zudem ergebe sich aus den einschlägigen Vorschriften des Bauplanungsrechts sowie den Festsetzungen des Bebauungsplans der Ortsgemeinde St. Sebastian nicht, dass die Kläger gegenüber der Betreiberin der Behinderteneinrichtung einen Anspruch auf Wahrung der Gebietsart haben könnten. Denn ihr Grundstück und die Behinderteneinrichtung lägen in verschiedenen Ortsgemeinden und unterschiedlichen Plangebieten.
Rücksichtnahmegebot nicht verletzt
Ferner gehe mit der Genehmigung des Servicegebäudes auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots einher. Die Nachbarn müssten, worauf ebenfalls schon mehrfach hingewiesen worden sei, Schreie oder sonstige Äußerungen behinderter Menschen in einem allgemeinen Wohngebiet unabhängig davon hinnehmen, ob sie dies als störend empfinden würden. Schließlich greife auch der Einwand der Kläger, die Nutzung des Servicegebäudes mit Bistro, Räumen für ambulante Angebote, Ergotherapie, Kurzzeitpflege und Verwaltung rufe unzumutbare Immissionen hervor, nicht durch. Schließlich seien auch die Anforderungen des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächengebots gewahrt. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.