Entgeltliche Toilettennutzung in rheinland-pfälzischen Autobahnraststätten
Die Beigeladene, eine private Gesellschaft, betreibt Raststätten an Bundesautobahnen in Rheinland-Pfalz. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihr die dafür erforderlichen Nebenbetriebskonzessionen erteilt. Insgesamt gibt es in Rheinland-Pfalz neben 39 Nebenbetrieben (Tankstellen und Raststätten) auf den Autobahnen 43 nicht bewirtschaftete Rastanlagen mit kostenlosen öffentlichen Toiletten (Parkplätze mit WC). In 28 Nebenbetrieben der Beigeladenen sind die sanitären Einrichtungen nach dem Sanifair-Konzept ausgestattet. Danach zahlt eine Person für den Besuch der Toilette 70 Cent. Sie erhält im Gegenzug einen Wertbon in Höhe von 50 Cent, der in sämtlichen Raststätten mit Sanifair-Konzept eingelöst werden kann.
Kläger fordert kostenlose Nutzung der Sanifair-Toiletten
Der Kläger ist als Kabarettist aus privaten und beruflichen Gründen unter anderem auf den Autobahnen in Rheinland-Pfalz unterwegs. Im Juli 2016 forderte er das Land Rheinland-Pfalz auf, ihm auf dessen Gebiet die unentgeltliche Benutzung der Toiletteneinrichtungen nach dem Sanifair-Konzept zu gewährleisten. Dies lehnte das beklagte Land ab, woraufhin der Kläger beim VG Klage erhob.
VG: Klage unzulässig – Antrag zu unbestimmt
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das VG hat sie bereits für unzulässig erachtet. Soweit der Kläger vom Land Rheinland-Pfalz die Gewährleistung einer unentgeltlichen Benutzung der Toiletteneinrichtungen nach dem Sanifair-Konzept verlange, sei der Antrag schon nicht hinreichend bestimmt. Es sei unklar, welches Verwaltungshandeln das Land konkret vornehmen solle. Das VG weist darauf hin, dass das Land nicht befugt sei, die Unentgeltlichkeit der Nutzung der Sanifair-Toiletten in seinem Gebiet durch Maßnahmen der Eingriffsverwaltung anzuordnen. Etwaige Regelungen hierzu seien vielmehr der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des zwischen ihr und der Beigeladenen bestehenden Vertragsverhältnisses vorbehalten. Denn das Fernstraßenrecht sehe vor, dass die Vergabe der Nebenbetriebskonzessionen für Bundesautobahnen unter bundeseinheitlichen Bedingungen erfolgen müsse.
Auch keine Klagebefugnis gegeben
Laut VG ist der Kläger auch nicht klagebefugt. Es sei nicht erkennbar, dass er einen Rechtsanspruch auf eine kostenlose Toilettenbenutzung haben könnte, den das Land erfüllen müsste. Ein solcher Anspruch folge nicht aus einem von der Bundesrepublik Deutschland mit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen geschlossenen Rahmenvertrag aus dem Jahr 1998. Dieser Vertrag sei mittlerweile gekündigt worden. Auch Aspekte der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs könnten den geltend gemachten Anspruch nicht vermitteln.
Kläger kann öffentliche Toiletten kostenlos nutzen
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Monopolstellung der Beigeladenen verweise, die einen Verkehrsteilnehmer nötige, Sanifair-Anlagen anzufahren, sofern dieser nicht mit voller Blase weiterfahren wolle, sei die Darstellung sachlich falsch, so das VG. An den rheinland-pfälzischen Autobahnstrecken würden nämlich 43 öffentliche Toiletten vorgehalten, die kostenfrei genutzt werden könnten. Dem Kläger sei es unbenommen, diese Toiletten in Anspruch zu nehmen.
Gaststättenrechtliche Landesvorschriften nicht anwendbar
Auf gaststättenrechtliche Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz könne der Kläger sich ebenfalls nicht mit Erfolg berufen, erläutert das VG weiter. Denn für den Bereich der Bundesfernstraßen und deren Nebenanlagen, wozu auch die Raststätten gehörten, habe der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit insoweit abschließende Regelungen erlassen. Insoweit komme das Landesrecht nicht zur Anwendung.
Daseinsvorsorge und Menschenwürde gebieten keine kostenlose Toilettenbenutzung
Schließlich folge ein Anspruch auf kostenlose Nutzung der Sanifair-Toiletten auch nicht aus dem Grundsatz der Daseinsvorsorge oder den grundgesetzlichen Regelungen der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit. Insoweit sei in der Rechtsprechung geklärt, dass Leistungen der Daseinsvorsorge oder die Wahrnehmung von aus den Grundrechten sich ergebenden Teilhaberechten nicht kostenlos sein müssten.