Schon leichte Zweifel beseitigen luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit

An der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit fehlt es bereits dann, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Das Gericht verneinte hier die Zuverlässigkeit, weil ein Bewerber für eine Tätigkeit im Frachtbereich eines Flughafens im Jahr 2014 wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden war.

Kläger verweist auf Änderung seines Lebensstils

Nach einem entsprechenden Antrag beim Landesbetrieb Mobilität (LBM) als zuständiger Luftsicherheitsbehörde wurde bekannt, dass der Kläger seit dem Jahr 2009 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, zuletzt im Jahr 2014 wegen des vorgenannten Betäubungsmitteldelikts. Die LBM als Beklagte äußerte im Hinblick darauf Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers. Der Kläger gab daraufhin an, sein Leben seither grundlegend geändert zu haben. So kümmere er sich beispielsweise mehr um seine Familie, habe einen anderen Freundeskreis und sei ehrenamtlich im Sportverein aktiv. 

Kläger verlangt Gesamtwürdigung der Umstände

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht Koblenz. Der Beklagte habe es bei Prüfung seiner Zuverlässigkeit versäumt, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und insoweit auch übersehen, dass die von ihm begangene Straftat nicht von luftverkehrsrechtlicher Relevanz gewesen sei. Es habe sich um einen "einmaligen Ausflug ins Drogenmilieu“ gehandelt. Die Strafe für seine Tat, die im Übrigen schon über sechs Jahre zurückliege, sei zudem zur Bewährung ausgesetzt worden.

VG: Luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit bereits bei leichten Zweifeln zu verneinen

Die Koblenzer Verwaltungsrichter folgten dieser Argumentation nicht. Vielmehr stellten sie klar, dass die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nach der Konzeption des Luftsicherheitsgesetzes bereits dann zu verneinen sei, wenn insoweit auch nur geringe Zweifel verblieben. Gerade im Bereich des Luftverkehrs bestehe ein hohes Gefährdungspotential für besonders hochwertige Rechtsgüter. Zur Konkretisierung des Begriffs der fehlenden Zuverlässigkeit habe der Gesetzgeber Regelbeispiele aufgestellt, bei deren Vorliegen besondere Gründe gegeben sein müssten, um gleichwohl noch von einer Zuverlässigkeit ausgehen zu können.

Kein luftverkehrsrechtlicher Bezug der Straftat notwendig

Dazu zähle auch die Verurteilung des Klägers wegen des Betäubungsmitteldelikts aus dem Jahr 2014. Umstände, welche diese Straftat bei der stets vorzunehmenden Gesamtwürdigung in den Hintergrund treten ließen, habe der Kläger weder vorgetragen noch seien sie sonst ersichtlich. Insbesondere habe er auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keine besonderen Umstände bei der Tatbegehung dargelegt. Ein luftverkehrsrechtlicher Bezug der Straftat sei nicht erforderlich, so das VG weiter. Im Übrigen sei im Rahmen der Gesamtwürdigung auch zu beachten gewesen, dass der Kläger bereits zuvor mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei.

VG Koblenz, Urteil vom 30.07.2020 - 4 K 117/20.KO

Redaktion beck-aktuell, 11. August 2020.