VG Koblenz: Klausur bei wesentlicher Überschreitung der Bearbeitungszeit "nicht ausreichend"

Eine Vorschrift in der Prüfungsordnung einer Hochschule, wonach bei einem Überschreiten der Bearbeitungszeit eine schriftliche Klausur mit der Sanktionsnote "nicht ausreichend“ belegt wird, ist rechtmäßig, soweit die Überschreitung wesentlich ist. Eine solche verfahrensrechtliche Sanktionsregelung ergebe sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit der übrigen Prüfungsteilnehmer, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 29.05.2019 (Az.: 4 K 1252/18).

Hochschule bewertete Klausur nach Überschreitung der Bearbeitungszeit mit “nicht ausreichend“

Geklagt hatte ein Hochschulstudent, der im Juni 2018 an einer 90-minütigen Klausur teilnahm. Nachdem die Aufsichtsführende am Ende der Bearbeitungszeit bereits über 50 Klausuren eingesammelt hatte, stellte sie fest, dass der Kläger noch immer seine Klausur bearbeitete. Dies wurde im Protokoll vermerkt und die Klausur des Klägers im Anschluss vom Prüfungsausschuss auf Grundlage der Prüfungsordnung mit der Sanktionsnote “nicht ausreichend“ bewertet. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht.

VG: Sanktionsnote bei wesentlicher Überschreitung der Bearbeitungszeit zulässig

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Studenten abgewiesen. Zwar müsse sich eine solche Sanktionsvorschrift, wie sie sich in der Prüfungsordnung der Beklagten finde, aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Berufsfreiheit auf ein förmliches Gesetz stützen. Das rheinland-pfälzische Hochschulgesetz sehe derartige Sanktionen zwar nicht ausdrücklich vor, sondern nur Regelungen zum Bestehen der Prüfung. Dies umfasse bei verfassungskonformer Auslegung aber auch das Aufstellen typischer verfahrensrechtlicher Regelungen im Prüfungsrecht. Eine solche Regelung sei es, bei einer wesentlichen Überschreitung der Bearbeitungszeit einer Klausur diese mit der Note “nicht ausreichend“ zu bewerten. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit der übrigen Prüfungsteilnehmer.

Überschreitung der Bearbeitungszeit war vorliegend wesentlich

Eine derart wesentliche Überschreitung der Bearbeitungszeit habe im Fall des Klägers vorgelegen, so das Gericht weiter. Für die Bearbeitungszeit seien insgesamt 90 Minuten angesetzt worden. Der Kläger habe seine Klausur mindestens noch 1,5 Minuten nach Ende der Bearbeitungszeit weiterbearbeitet. Dies sei ausreichend gewesen, um sich einen für die Bewertung erheblichen Vorteil zu verschaffen.

VG Koblenz, Urteil vom 29.05.2019 - 4 K 1252/18

Redaktion beck-aktuell, 17. Juni 2019.