VG Koblenz: Geplante Windenergieanlagen nahe UNESCO-Welterbe "Oberes Mittelrheintal" unzulässig

Die in der Nähe des UNESCO-Welterbes "Oberes Mittelrheintal" geplanten Windenergieanlagen dürfen nicht gebaut werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 24.07.2018 entschieden. Die Anlagen seien zwar weder in der Kernzone noch im Rahmenbereich des Welterbegebietes geplant, sie würden aber das Landschaftsbild verunstalten (Az.: 4 K 748/17.KO).

Landkreis verweigerte Genehmigung für Windenergieanlagen

Die Klägerin begehrte die Genehmigung von drei circa 200 Meter hohen Windenergieanlagen (WEA) auf dem Gebiet der Stadt Boppard, Gemarkung Weiler. Die Standorte liegen in der Nähe des UNESCO-Welterbes "Oberes Mittelrheintal" außerhalb von Kernzone und Rahmenbereich des Welterbegebietes. Der beklagte Landkreis lehnte die für ursprünglich vier Anlagen beantragte Genehmigung ab und verwies zur Begründung auf die Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft, des Landschaftsbildes sowie auf die besondere Bedeutung des Denkmalschutzes, da die geplanten Anlagen unmittelbar an den Rahmenbereich des Weltkulturerbes angrenzten und von weitem sichtbar seien. Die vom Zweckverband Welterbe Oberes Mittelrheintal und dem Kulturministerium in Auftrag gegebene sogenannte Sichtachsenstudie weise das Konfliktpotential mit "sehr hoch" aus. Die Klägerin beabsichtigte zwischenzeitlich den Bau kleinerer Anlagen und veranlasste das Ruhen des Verfahrens. Nach Wiederaufgreifen hielt sie die Anlagen am konkreten Standort für genehmigungsfähig und verwies hierzu unter anderem auf eine Vorbelastung des Gebietes sowie eine von ihr in Auftrag gegebene Landschaftsbildanalyse.

VG: Erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheides und eine neue Entscheidung über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Den Anlagen stehe eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange entgegen, die hier in der Form der drohenden Verunstaltung des Landschaftsbildes zu besorgen sei. Die Anlagen lägen im Bereich der Landschaftsschutzverordnung Mittelrheintal und könnten sich auf das Rheintal und seine Seitentäler "mit den das Landschaftsbild prägenden, noch weitgehend naturnahen Hängen und Höhenzügen" auswirken. In der Sichtachsenstudie sei die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine technische Überprägung und die visuelle Dominanz der Anlagen beschrieben. Zwar lägen die Anlagen weder in der Kernzone noch im Rahmenbereich des Welterbegebietes, es komme hier aber entscheidend auf die gegebene Einwirkung in das schützenswerte Landschaftsbild an.

Keine rechtlich erhebliche Vorbelastung 

Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf eine rechtlich erhebliche Vorbelastung durch den Sendeturm Boppard-Fleckertshöhe berufen, da dieser eine weitaus geringere Höhe (circa 100 Meter) habe, erheblich schlanker sei und die visuelle Anziehungskraft durch drehende Rotoren fehle. Die Windenergieanlagen in Kratzenburg, die trotz eines in der Sichtachsenstudie mit "hoch" eingestuften Konfliktpotentials genehmigt und errichtet worden seien, bedeuteten prinzipiell eine vergleichbare Verunstaltung des Landschaftsbildes wie auch die von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Anlagen. Sie befänden sich indes – unabhängig von der genauen Kilometerzahl – ausweislich der Visualisierungen in der Sichtachsenstudie in einer solch großen Entfernung von den Anlagen der Klägerin, dass der Standort für die streitigen Windenergieanlagen nicht mehr als vorbelastet betrachtet werden könne. Ebenso wenig seien das Industriegebiet Dörth oder die Autobahn A 61, welche nicht in das Rheintal hineinwirkten, rechtlich erhebliche Vorbelastungen.

VG Koblenz, Urteil vom 24.07.2018 - 4 K 748/17.KO

Redaktion beck-aktuell, 16. August 2018.