VG Koblenz bestätigt Lkw-Nachtfahrverbot für Wohngebiet

Eine Gemeinde kann auch dann für ein Wohngebiet ein Nachtfahrverbot für Lkw verhängen, wenn ein ansässiges Unternehmen üblicherweise seine Betriebsstätte über das Wohngebiet anfährt. Wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) jetzt mitteilte, geht dies aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14.11.2018 hervor. Die Nachtruhe für die Bewohner wiege schwerer als das Interesse der ansässigen Firma auf optimierte Betriebsabläufe, so die Begründung des Gerichts (Az.: 5 L 1092/18.KO).

Maßnahme zum Schutz der Wohnbevölkerung

Wie der DAV weiter berichtete, fährt das Unternehmen im zugrundeliegenden Fall sein im Außenbereich einer Nachbargemeinde liegendes Betriebsgelände auch in der Nacht über ein Wohngebiet an. Nachdem sich die Anwohner des Wohngebiets über die nächtliche Lärmbeeinträchtigung beschwert hatten, erließ die Stadtverwaltung ein Nachtfahrverbot. Das Wohngebiet war nun in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr für Schwerlastverkehr gesperrt. Begründet wurde dies mit dem Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm in der besonders schützenswerten Nachtzeit. Insbesondere sei nach den vom Unternehmen mitgeteilten Tatsachen nicht ersichtlich, dass Fahrten von und zum Betriebsgelände in der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr aus betrieblichen Gründen notwendig seien.

Unternehmen: Verbot ist existenzgefährdend

Hiergegen richtete sich der Eilantrag des Unternehmens. Die Antragsgegnerin habe keine Lärmmessungen durchgeführt. Zudem seien die betrieblichen Interessen nicht berücksichtigt worden. Der Schwerlastverkehr zum Betriebsgelände sei auch nachts zwingend erforderlich. Das Nachtfahrverbot wirke für das Unternehmen existenzgefährdend.

Untypische Lärmbelästigung

Nach dem Bericht des DAV blieb der Antrag erfolglos. Die Lärmbelästigung der Wohnbevölkerung in einem allgemeinen Wohngebiet während der Nacht durch Schwerlastverkehr sei nicht zumutbar, habe das Gericht geurteilt. Der Lärm durch Lkw sei weder für ein allgemeines Wohngebiet noch für eines im privilegierten Außenbereich typisch. Es erschließe sich nicht, weshalb leere Lastkraftwagen in der Nachtzeit vom Betriebsgelände abfahren oder dieses anfahren müssten. Gleiches gelte für deren Tankfahrzeuge ("40-Tonner").

Gericht: Anpassung der Betriebsabläufe möglich

Das Unternehmen habe bislang trotz konkreter Nachfrage der Antragsgegnerin nicht überzeugend dargelegt, weshalb die Tankfahrzeuge nicht vor 22 Uhr beladen und nötigenfalls außerhalb des Betriebsgeländes abgestellt werden könnten. Der bloße Hinweis des Betriebs auf Gärprozesse der Fracht und eine Explosionsgefahr sei nicht ausreichend – vor allem nicht angesichts der technischen Möglichkeiten, etwa mit Kühlsystemen oder ähnlichen Einrichtungen. Die Behörde habe das Interesse des Unternehmens mit dem der besonders schützenswerten Nachtruhe der Wohnbevölkerung richtig gewichtet und entschieden. Eine existenzgefährdende Wirkung für das Unternehmen erschließe sich nicht. Vielmehr erscheine eine Anpassung der Betriebsabläufe möglich.

VG Koblenz, Entscheidung vom 14.11.2018 - 5 L 1092/18.KO

beck-aktuell-Redaktion, 21. Dezember 2018.