VG Koblenz: Einstellung eines Drogendeliktverfahrens gegen Geldbuße rechtfertigt Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung

Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist rechtmäßig, wenn gegen den Betroffenen zuvor ein Strafverfahren wegen eines Betäubungsmitteldeliktes gegen die Zahlung einer Geldbuße eingestellt wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 15.01.2018 entschieden. Bei Drogendelikten bestehe eine Wiederholungsgefahr. Zudem versuchten solche Täter häufig, ihre Identität zu verschleiern (Az.: 3 K 530/17.KO).

Klage gegen Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung

Nachdem der Kläger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt worden war und sich bei einer Verkehrskontrolle ergeben hatte, dass er sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss gesteuert hatte, geriet er im Oktober 2014 erneut in den Fokus staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. Zeugen hatten beobachtet, wie der Kläger ein präpariertes Feuerzeug, in dem sich sechs Amphetamin-Tabletten befunden hatten, einer anderen Person in die Hand drückte. Die Staatsanwaltschaft stellte das daraufhin wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitete Verfahren gegen die Zahlung einer Geldbuße von 200 Euro ein. Im Mai 2016 ordnete die Polizei die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an. Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

VG: Anordnung rechtmäßig

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers sei rechtmäßig. Die Maßnahme habe ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes. Hier habe die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geldbuße verhängt. Ferner bestehe angesichts seiner Persönlichkeitsstruktur die Gefahr, der Kläger werde wieder strafrechtlich in Erscheinung treten. Bei Betäubungsmitteldelikten handele es sich zudem um von Sucht geprägte Straftaten. Deshalb sei es durchaus wahrscheinlich, dass gegen den Kläger wieder ermittelt werde. Außerdem versuchten Täter von Drogendelikten häufig, ihre Identität zu verschleiern. Werde von daher die Aufklärung von Straftaten durch die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers in der Zukunft gefördert, sei die Maßnahme trotz des hiermit verbundenen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers gerechtfertigt.

VG Koblenz, Urteil vom 15.01.2018 - 3 K 530/17.KO

Redaktion beck-aktuell, 30. Januar 2018.