VG Karlsruhe: Stadt darf Hygieneberichte an "Topf Secret"-Nutzer herausgeben

Die Stadt Karlsruhe darf einem Nutzer der "Topf Secret"-Internetplattform Auskunft über lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen in einem Lebensmittelmarkt geben. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 16.09.2019 entschieden und einen Eilantrag der Marktbetreiberin abgelehnt (Az.: 3 K 5407/19).

Eilantrag gegen Herausgabe von Informationen über lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen

Bei der Antragsgegnerin war von einer Privatperson über das Internetportal "Topf Secret" der Verbraucherorganisation Foodwatch und der Transparenz-Initiative "FragDenStaat“ die Herausgabe von Informationen zu lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im Markt der Antragstellerin beantragt worden. Gegen den stattgebenden, bislang aber noch nicht durch die begehrte Informationserteilung umgesetzten Bescheid der Antragsgegnerin legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte beim VG, die gesetzlich ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.

VG: Informationsanspruch gegeben

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die angefochtene Verfügung sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Privatperson habe nach dem mit höherrangigem Recht in Einklang stehenden Verbraucherinformationsgesetz einen Anspruch auf die begehrte und von der Antragsgegnerin beabsichtigte Informationserteilung über die Nichteinhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften. Der jedermann zustehende Informationsanspruch sei weder auf produktbezogene Informationen beschränkt, noch müsse eine nicht zulässige Abweichung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften durch Verwaltungsakt festgestellt sein.

Informationen können über Internetportal "Topf Secret" veröffentlicht werden

Gründe, den Informationszugang zu versagen, wie etwa der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, lägen in diesem Fall nicht vor. Auch der Umstand, dass die gewährten Informationen über das Internetportal "Topf Secret" einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnten, stehe einem Anspruch nicht entgegen. Gegebenenfalls könne die Antragstellerin hiergegen zivilgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2019 - 3 K 5407/19

Redaktion beck-aktuell, 19. September 2019.