VG Karlsruhe: Land muss Einbau eines Aufzugs für gehbehinderten Lehrer in Schule größtenteils bezahlen

Ein Schulträger ist nicht zuständig für die Errichtung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt sind. Dies stellt das Verwaltungsgericht Karlsruhe klar. Dementsprechend hat es der Stadt Walldürn in einem Streit um die Kosten für die Errichtung eines Aufzuges für einen in einer städtischen Schule tätigen, schwerbehinderten Lehrer weitere Erstattungsansprüche gegen das Land Baden-Württemberg zugesprochen (Urteil vom 21.01.2019, Az.: 12 K 6942/17).

Land muss 43.000 Euro der verbliebenen 60.000 Euro übernehmen

Die Klägerin ist Trägerin der Schule. Dort ist ein schwerbehinderter Beamter des beklagten Landes als Lehrer tätig, der wegen einer Erkrankung die Treppen im Schulgebäude nicht mehr benutzen kann. Aus diesem Grund ließ die Klägerin einen Aufzug einbauen. An den Kosten des Einbaus beteiligten sich vor Klageerhebung der Kommunalverband Jugend und Soziales Baden-Württemberg und das beklagte Land. Mit der jetzt entschiedenen Klage strebte die Klägerin die Übernahme der verbleibenden Kosten in Höhe von circa 60.000 Euro durch das beklagte Land an, von denen sie circa 43.000 Euro zugesprochen bekommen hat.

VG Karlsruhe: Mit Aufzug-Einbau Verpflichtung des Landes erfüllt

Laut VG Karlsruhe ist die Klägerin mit dem Einbau des auf die individuellen Bedürfnisse des Lehrers ausgelegten Aufzugs nicht ihrer Aufgabe als Schulträgerin nachgekommen. Sie habe damit vielmehr die dem beklagten Land gegenüber dem Lehrer obliegende, durch das Schwerbehindertenrecht konkretisierte Fürsorgepflicht erfüllt, welche die behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes umfasse.

Schulträgerin für Sonderausstattungen für hilfsbedürftige Lehrer nicht zuständig

Zwar sei die Klägerin als Schulträgerin verpflichtet, das Schulgebäude zu errichten und zu unterhalten. Diese Verpflichtung umfasse auch die Herstellung der Zugänglichkeit oberer Stockwerke, die vorliegend für den allgemeinen Schulbetrieb aber durch Treppen gewährleistet sei. Eine Verpflichtung zur Errichtung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt sei, bestehe für die Klägerin als Schulträgerin demgegenüber nicht.

Nutzungsvorteile mindern Erstattungsanspruch

Deshalb bejahte das VG einen Anspruch der Schulträgerin auf Erstattung ihrer verbliebenen Aufwendungen für den Einbau des Aufzugs gegen das beklagte Land dem Grunde nach. Dieser Aufwendungsersatzanspruch werde der Höhe nach aber unter anderem durch den Wert der Nutzungsmöglichkeiten, die über die Nutzung durch den hilfsbedürftigen Beamten hinausgingen, beschränkt.

Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Berufung zugelassen.

VG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2019 - 12 K 6942/17

Redaktion beck-aktuell, 4. März 2019.