VG Hannover: Skandal-Diesel ohne Software-Update darf außer Betrieb gesetzt werden

Vom Dieselskandal betroffene Fahrzeuge ohne Software-Update sind nicht vorschriftmäßig im Sinn der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und dürfen deshalb außer Betrieb gesetzt werden. Das Verwaltungsgericht Hannover wies mit dieser Begründung am 23.05.2019 die Klage eines Fahrzeughalters gegen den Landkreises Holzminden ab. Das Gericht hat aber die Berufung gegen das Urteil zugelassen (Az.: 5 A 2183/18).

Software-Update verweigert

Der Kläger ist Halter eines Pkw der Marke VW, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 EU5 ausgestattet ist. Er hatte sich nach Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals im Jahr 2015 und der darauf erfolgten Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes gegenüber der Volkswagen AG, unter anderem das Fahrzeug des Klägers zurückzurufen, um die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen, in der Folgezeit geweigert, ein Software-Update aufspielen zu lassen. Mit Bescheid vom 20.02.2018 erließ der beklagte Landkreis daraufhin den angegriffenen Bescheid. In diesem wurde dem Kläger der Betrieb seines Fahrzeugs untersagt, er wurde zur Außerbetriebsetzung und Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I oder des Fahrzeugscheins beziehungsweise der Betriebserlaubnis und der Kennzeichenschilder aufgefordert und ihm wurde zugleich die zwangsweise Stilllegung des Fahrzeugs angedroht.

Gericht verweist auf illegale Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung

Die Kammer hat jetzt die Rechtmäßigkeit der Außerbetriebsetzungsverfügung bestätigt. Nach § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter den Betrieb eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen, wenn sich das Fahrzeug nicht als vorschriftsmäßig erweist. Gemäß § 3 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. An einer solchen Zulassung fehlt es nach Auffassung des Gerichts vorliegend, da der Kläger Halter eines Fahrzeuges sei, das über eine illegale Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung verfügt und nicht typengenehmigt ist. Einen vorschriftsmäßigen Pkw könne der Kläger nur durch das Aufspielen des Software-Updates erlangen. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe mit Bescheid vom 15.10.2015 gegenüber der Volkswagen AG angeordnet, die Abschalteinrichtung durch eine Softwaremodifizierung zu entfernen, und in der Folgezeit das Software-Update für den Fahrzeugtyp des Klägers genehmigt.

Keine Ermessensfehler

Die Außerbetriebsetzung durch den Beklagten erweise sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe alle von dem Kläger vorgebrachten Argumente in sein Ermessen eingestellt und sein Ermessen im gerichtlichen Verfahren ergänzt. Mit der Außerbetriebsetzung habe der Beklagte auch die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten.

VG Hannover, Urteil vom 23.05.2019 - 5 A 2183/18

Redaktion beck-aktuell, 24. Mai 2019.