VG Hannover: Bundeswehr klagt erfolgreich gegen Windkraftanlagen in Hameln

Die Tiefflugstrecke des internationalen Hubschrauberausbildungszentrums der Bundeswehr ist zur Erfüllung des Verteidigungsauftrags zwingend notwendig. Sie steht daher diese Strecke teilweise beeinträchtigenden geplanten Windenergieanlagen entgegen. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover am 06.12.2018 entschieden und der Klage der Bundeswehr gegen einen Genehmigungsbescheid der Stadt Hameln für drei Windkraftenergieanlagen stattgegeben (Az.: 12 A 828/17).

Bedenken frühzeitig geäußert

Die Anlagen sollen in einem Gebiet errichtet werden, das die Gemeinde zwar in ihrem Flächennutzungsplan als eine Konzentrationsfläche für Windkraft ausgewiesen hat, in dem aber zugleich eine von insgesamt sechs Ausbildungsstrecken des Internationalen Hubschrauberausbildungszentrums der Bundeswehr verläuft. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Flächennutzungsplanes hatte die Bundeswehr ihre Bedenken gegen die Festsetzung einer Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen geäußert. Windkraftanlagen beeinträchtigten die Tiefflugstrecke, die Realisierung von Windkraftanlagen sei aber nicht von vornherein ausgeschlossen.

Bundeswehr stimmte Errichtung von drei südlich gelegenen Windkraftanlagen zu

Die Beigeladene, eine Projektierungsgesellschaft für Windkraftanlagen, beantragte die Genehmigung von zunächst acht Windkraftanlagen. Die Beklagte lehnte in der Folgezeit die Errichtung von zwei Windkraftanlagen ab. Die Bundeswehr stimmte im Laufe des Verwaltungsverfahrens der Errichtung von drei südlich gelegenen Windkraftanlagen zu, obwohl zwei der Anlagen in einem insgesamt drei Kilometer breiten Sicherheitskorridor ihrer Tiefflugstrecke lagen. Hingegen wandte sie gegen die drei nördlichen Anlagen ein, dass sie im Falle der Genehmigungserteilung die Tiefflugstrecke nicht mehr nutzen könne. Die beklagte Stadt Hameln erteilte der Projektierungsgesellschaft – trotz verweigerter Zustimmung auch der Luftverkehrsbehörde – die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen.

Gericht: Tiefflugstrecke zu Ausbildungszwecken zwingend notwendig

Hiergegen wandte sich jetzt die Klägerin im Ergebnis mit Erfolg. Die Windkraftanlagen sind nach Auffassung des VG bauplanungsrechtlich unzulässig, da ihrer Genehmigung der öffentliche Belang der Verteidigung – hierunter falle auch die Nutzung der Tiefflugstrecke zu Ausbildungszwecken – entgegenstehe. Die Klägerin habe nach Überzeugung der Kammer ausreichend dargelegt, dass die Tiefflugstrecke zu Ausbildungszwecken zwingend notwendig ist. Sie habe aufgezeigt, dass die Strecke in erheblichem Umfang für die Ausbildung genutzt wird und in einem drei Kilometer breiten Korridor frei von (weiteren) Hindernissen bleiben muss. Die Strecke werde bereits seit über 20 Jahren zu Ausbildungszwecken genutzt und müsse der Windkraft nicht weichen. Die Beigeladenen und die Beklagte könnten sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bundeswehr im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Flächennutzungsplan eine Realisierung von Windkraftanlagen im Bereich ihrer Tiefflugstrecke nicht generell ausgeschlossen hatte.

VG Hannover, Entscheidung vom 06.12.2018 - 12 A 828/17

Redaktion beck-aktuell, 7. Dezember 2018.