VG Hamburg: On-Demand-Ride-Sharing-Dienst MOIA darf in Hamburg vorläufig nur 200 Fahrzeuge einsetzen

Der On-Demand-Ride-Sharing-Dienst MOIA darf die für den Stadtbereich Hamburg genehmigte Erprobung seines Beförderungsmodells vorläufig nur eingeschränkt durchführen und nicht mehr als 200 Fahrzeuge einsetzen. Das hat das Verwaltungsgericht Hamburg auf den Eilantrag eines Taxiunternehmens hin mit Beschluss vom 25.04.2019 entschieden (Az.: 5 E 1711/19).

Hamburger Taxiunternehmen wendet sich gegen Genehmigung

Im April 2018 erteilte die Freie und Hansestadt Hamburg dem Betreiber des App-basierten On-Demand-Ride-Sharing-Dienstes MOIA zu Erprobungszwecken die Genehmigung für den Einsatz von 1.000 Fahrzeugen im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.21.2022 auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg. Soweit die Genehmigung mehr als 500 Fahrzeuge betrifft, steht sie unter dem Vorbehalt der Feststellung durch die Genehmigungsbehörde, dass öffentliche Verkehrsinteressen durch die Verkehre mit bis zu 1.000 Fahrzeugen nicht beeinträchtigt werden; diese Feststellung soll nicht vor dem 02.01.2021 erfolgen. Ein Taxiunternehmen ersuchte in einem ersten Verfahren um Eilrechtsschutz und beantragte festzustellen, dass sein Widerspruch gegen die Genehmigung aufschiebende Wirkung hat. Nachdem die zuständige Behörde zwischenzeitlich die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides angeordnet hatte, wandte sich der Antragsteller erneut an das VG.

VG: MOIA darf vorläufig nur 200 Fahrzeuge einsetzen

Das VG hat daraufhin die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung wiederhergestellt, soweit sich die Genehmigung auf mehr als 200 eingesetzte Fahrzeuge bezieht. Die Beigeladene dürfe vorerst daher auch nur in diesem Umfang von der zuvor erteilten Genehmigung Gebrauch machen. Ob die angegriffene Genehmigung den Antragsteller aufgrund nachteiliger Auswirkungen auf das eigene Taxenunternehmen in eigenen Rechten verletze, könne im Eilverfahren aber nicht geklärt werden.

Sach- und Rechtslage in Hauptsacheverfahren zu klären

Die Interessen des Antragstellers seien jedenfalls vorläufig gewahrt, wenn bei knapp über 3.000 Taxen in Hamburg nicht mehr als 200 Fahrzeuge der Beigeladenen zum Einsatz kämen. Gleichzeitig dürfte es MOIA zumutbar sein, mit der ohnehin über einen gewissen Zeitraum geplanten Erweiterung ihrer Fahrzeugflotte über die genannte Anzahl hinaus zunächst bis zu einer weiteren Klärung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren zu warten. Auch gehe das Gericht davon aus, dass eine aussagekräftige Erprobung der neuen Verkehrsart durch diese Beschränkung nicht in unzumutbarem Maße erschwert werde.

VG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2019 - 5 E 1711/19

Redaktion beck-aktuell, 25. April 2019.