Hamburger AfD mit Eilantrag zu Verfassungsschutzbericht 2020 erfolgreich

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat gestern einem Eilantrag der Bürgerschaftsfraktion der AfD stattgegeben, soweit sich diese dagegen gewandt hatte, dass zwei ihrer Mitarbeiter im Verfassungsschutzbericht 2020 als Angehörige der Identitären Bewegung bezeichnet werden. Die Kammer konnte sich aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung nicht davon überzeugen, dass diese im Tatsachenbehauptung der Wahrheit entspricht.

AfD streitet um Äußerungen im Verfassungsschutzbericht

Im Verfassungsschutzbericht 2020 hieß es zum Landesverband Hamburg der AfD, dass nach Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz etwa 40 Personen dem "Flügel", einer im März 2020 vom Bundesamt für Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestuften Bewegung, zuzurechnen seien. Nach weiteren Erkenntnissen seien zwei Angehörige der Identitäten Bewegung als Mitarbeiter der AfD-Bürgerschaftsfraktion tätig gewesen. Gegen diese Aussagen haben der Landesverband und die Bürgerschaftsfraktion der AfD Klage erhoben und mit Blick auf die in den kommenden Monaten bevorstehenden Wahlen zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

AfD-Bürgerschaftsfraktion erfolgreich mit Eilantrag

Das Eilverfahren hinsichtlich der Berichterstattung über die Zahl an "Flügel"-Anhängern haben die Beteiligten durch gerichtlichen Vergleich beendet, mit dem sich das Landesamt für Verfassungsschutz verpflichtet hat, die entsprechenden Textpassagen mit einer Fußnote bzw. Erklärung zu versehen und diesen Vergleich öffentlich zu kommunizieren. Außerdem hat das VG die Freie und Hansestadt Hamburg einstweilen verpflichtet, die Berichterstattung über zwei (angeblich) bei ihr beschäftigte Angehörige der Identitären Bewegung zu löschen und nicht erneut zu verbreiten. Es hat die Stadt Hamburg zudem verpflichtet, durch Pressemitteilung bekannt zu geben, dass ihr die Berichterstattung in diesem Umfang untersagt worden sei, weil diese Berichterstattung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sei.

Begründung überzeugt Gericht nicht

Zur Begründung hieß es, das Landesamt für Verfassungsschutz habe zwar über Angehörige der Identitären Bewegung in Hamburg berichten dürfen. Auch eine Berichterstattung über Verbindungen von Angehörigen der Identitären Bewegung zu in Hamburg aktiven politischen Parteien sei grundsätzlich zulässig. Die zuständige Kammer habe sich aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung aber nicht davon überzeugen können, dass die im Verfassungsschutzbericht 2020 aufgestellte Tatsachenbehauptung der Wahrheit entspricht. Insbesondere die bloße Teilnahme eines der beiden Mitarbeiter der AfD-Bürgerschaftsfraktion an zwei Aktionen der Identitären Bewegung in den Jahren 2017 und 2018 dürfte die Annahme der Zugehörigkeit zur Identitären Bewegung im damaligen Zeitraum kaum rechtfertigen können, so das VG. Sie ließe jedenfalls keinen Rückschluss auf eine (fortbestehende) Zugehörigkeit dieser Person im Jahr 2020 zu.

Kein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit in Pressemitteilung

Zur Beseitigung der aufgrund der Rechtsverletzung bereits eingetretenen Folgen habe die AfD-Bürgerschaftsfraktion auch einen Anspruch darauf, so das Gericht weiter, dass die Freie und Hansestadt Hamburg in einer Pressemitteilung mitteile, dass ihr die weitere Verbreitung dieser Angabe gerichtlich einstweilen untersagt worden sei. Erfolglos blieb die AfD-Bürgerschaftsfraktion, soweit sie darüber hinaus die Verpflichtung der Stadt begehrt hatte, durch Pressemitteilung bekanntzugeben, dass die streitgegenständliche Angabe rechtswidrig sei. Diese definitive Feststellung müsse einer abschließenden Prüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

VG Hamburg, Beschluss vom 23.08.2021 - 17 E 2904/21

Redaktion beck-aktuell, 24. August 2021.