VG Göttingen: Allgemeinverfügung zum Schutz vor Corona darf große Geburtstagsfeier untersagen

Ein Bürger ist mit seinem Eilantrag gegen die infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen vom 17.03.2020 gescheitert. Die Stadt durfte private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern untersagen, um die unkontrollierte Ausweitung der Coronaepidemie zu verhindern. Das Interesse des Antragstellers, seinen runden Geburtstag in großer Runde feiern zu wollen, sei gegenüber dem Gesundheitsschutz nachrangig, entschied das Verwaltungsgericht Göttingen mit Beschluss vom 20.03.2020 (Az.: 4 B 56/20).

Verbot privater Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen

Zur Bekämpfung der Coronakrise hatte die Stadt Göttingen am 17.03.2020 eine für alle verbindliche Verfügung erlassen, durch die private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern und die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken verboten wurden. Taxiunternehmen wurde die Aufnahme von Fahrgästen nur gestattet, wenn sie die Gäste zuvor danach befragt haben, ob sie aus einem vom Robert-Koch-Institut festgelegten Risikogebiet kommen, ob sie Krankheitssymptome aufweisen und wie ihre Kontaktdaten sind.

Antragsteller wollte runden Geburtstag in großer Runde feiern

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einer Klage und einem gleichzeitig erhobenen Eilantrag. Zur Begründung trug er vor, er wolle seinen runden Geburtstag in großer Runde feiern, was durch die Allgemeinverfügung der Stadt nun unmöglich gemacht werde. Er erhob im Wesentlichen formelle Bedenken gegen die Verfügung und bezweifelte die Eignung der Maßnahmen zur Eindämmung des Virus.

VG lehnt Eilantrag ab: Maßnahme gegen Corona-Ausbreitung rechtmäßig

Das VG hat den Eilantrag nun abgelehnt. Die streitige Allgemeinverfügung sei formell rechtmäßig sowie geeignet und erforderlich, um die unkontrollierte Ausweitung der Coronaepidemie zu verhindern. Die geregelten Lebensbereiche beträfen Gelegenheiten, bei denen üblicherweise zahlreiche Menschen aus unterschiedlichen Regionen zusammenkommen. Die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit sei hier besonders groß.

Privates Interesse am Feiern nachrangig

Auch eine Abwägung der betroffenen Interessen führe dazu, dass der Antrag abgelehnt werden müsse. Der Antragsteller behaupte, schon Planungen für seine Feier gehabt zu haben. Dieses nicht näher belegte Interesse müsse hinter dem Schutz der menschlichen Gesundheit zurückstehen.

VG Göttingen, Beschluss vom 20.03.2020 - 4 B 56/20

Redaktion beck-aktuell, 24. März 2020.