Straßenreinigungsgebühr der Stadt Göttingen für Sommer 2018 rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat die Straßenreinigungsgebühr für den Sommerdienst der Stadt Göttingen für 2018 für rechtswidrig erklärt. Durch methodisch rechtswidrige Kalkulationen entstandene Überdeckungen hätten ausgeglichen werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Da die Entscheidung von der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts abweicht, hat die Dritte Kammer die Berufung zugelassen.

Straßenreinigungsgebühren Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens vor dem OVG

Die Stadt Göttingen erhebt für die Straßenreinigung von den Anliegern Gebühren. Diese unterteilen sich nach Sommerdienst und Winterdienst. Die der Gebührenerhebung zugrundeliegende Satzung der Stadt Göttingen für das Jahr 2018 war Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens beim OVG in Lüneburg. Das OVG erklärte die Erhebung der Winterdienstgebühr für nichtig, sah bei der Erhebung der Sommerdienstgebühr jedoch keine Rechtsfehler. Zwar sei die Kalkulation auch der Sommerdienstgebühr nicht rechtsfehlerfrei. Die Fehler zulasten der Gebührenzahler würden jedoch durch einen summenmäßig viel höheren Fehler, den die Stadt zugunsten der Gebührenschuldner begangen habe, ausgeglichen. Die Stadt habe nämlich Überdeckungen aus den Jahren 2006 bis 2014 nicht mehr ausgleichen müssen. Diese Verpflichtung habe nur drei Jahre rückwirkend von 2018 an bestanden.

Streit um Ausgleich von Überdeckungen

Soweit die Nichtigkeit der Satzung festgestellt wurde, ist die Entscheidung allgemeinverbindlich. Infolgedessen wurde auch der angegriffene Bescheid hinsichtlich der Winterdienstgebühr aufgehoben. Hinsichtlich der Sommerdienstgebühr hielt die Stadt an der Erhebung von 580 Euro Gebühren fest. Unabhängig von diesem Normenkontrollverfahren hatten zahlreiche Straßenanlieger Klage gegen die an sie gerichteten Gebührenbescheide erhoben. Über ein solches Verfahren hatte das VG nun aktuell zu entscheiden. Die Klägerin dieses Verfahrens machte im Wesentlichen geltend, dass die Stadt Überdeckungen ihrer Straßenreinigungsaufwendungen aus vergangenen Jahren nicht ordnungsgemäß in ihre Kalkulation für das Jahr 2018 eingestellt habe. Dem trat die Stadt unter Hinweis auf das Normenkontrollurteil des OVG entgegen. Das OVG habe geurteilt, dass Überdeckungen nur aus den letzten drei Jahren vor der Kalkulationsperiode ausgeglichen werden müssten. Dies sah das VG anders und gab der Klage statt.

VG: Keine Entscheidungsbindung in Bezug auf Sommerdienstgebühr

Mit dem aktuellen Urteil stellte sich das Verwaltungsgericht gegen die Rechtsprechung des OVG Lüneburg. Allgemeinverbindlichkeit besitze das Normenkontrollurteil nur soweit, wie die Nichtigkeit der Winterdienstgebühr festgestellt worden sei. Hinsichtlich der Sommerdienstgebühren sei man nicht an die Entscheidung gebunden. Die Entscheidung überzeuge die Erste Instanz nicht. Die Überdeckungen ab dem Jahr 2006 seien dadurch verursacht worden, dass die Stadt Göttingen rechtswidrig keine Trennung ihrer Aufwendungen für Sommerdienst einerseits und Winterdienst andererseits vorgenommen habe. Dies sei auch die Auffassung des OVG.

Neukalkulation aufgrund Überdeckung erforderlich

Infolgedessen müssten die Gebühren für die vergangenen Jahre neu kalkuliert werden, so das VG weiter. Dies habe die Stadt Göttingen auch getan und habe insgesamt Überdeckungen im Sommerdienst von rund. 3,3 Millionen Euro ermittelt. Dies war im Übrigen auch der Grund, warum für das Jahr 2017 überhaupt keine Straßenreinigungsgebühren für den Sommerdienst erhoben worden seien. Auf diese Neukalkulation seien die vom OVG angewandten Vorschriften jedoch nicht anwendbar. Sie beträfen lediglich die Fälle, in denen die bei der Kalkulation angestellten Prognosen mit der Folge von Überdeckungen aus unerwarteten Gründen nicht eingetreten seien. Für methodisch rechtswidrige Kalkulationen fänden sie dagegen keine Anwendung. Solche Überdeckungen müssten ohne zeitliche Begrenzung ausgeglichen werden.

VG Göttingen, Urteil vom 18.05.2022 - 3 A 116/18

Gitta Kharraz, Redaktion beck-aktuell, 24. Mai 2022.