Sexuell übergriffiges Verhalten rechtfertigt Widerruf der Fahrlehrerlaubnis

Ein Fahrlehrer, der bei Übungsfahrten gegenüber Fahrschülerinnen sexuell übergriffig wird, ist für den Beruf ungeeignet und als unzuverlässig einzustufen. Dies hat das Verwaltungsgericht Göttingen mit Urteil vom 03.06.2022 entschieden und den Widerruf der Fahrerlehrerlaubnis bestätigt.

Fahrlehrererlaubnis wegen sexueller Übergriffe auf Fahrschülerinnen entzogen

Der Kläger ist ein Fahrlehrer, dem die Beklagte im Jahr 2019 die Fahrlehrerlaubnis entzogen hatte. Hintergrund waren zwei Strafanzeigen ehemaliger Fahrschülerinnen, die dem Kläger vorwarfen, sie im Rahmen des praktischen Unterrichts immer wieder auf ihren Oberschenkel in der Nähe des Intimbereichs angefasst, ihre Hand geküsst und unangebrachte und distanzlose Komplimente gemacht zu haben. Daneben argumentierte die Stadt, dass es bereits um das Jahr 2012 Hinweise auf ähnliches Verhalten des Klägers gegebenen habe. Das Verhalten des Klägers führe aus Sicht der Stadt zu dessen Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer, sodass ihm die Fahrlehrerlaubnis zwingend zu entziehen gewesen sei. Zwar seien die Strafverfahren gegen den Kläger jeweils (teils gegen Auflage) eingestellt worden, dies sei aber für die gefahrenabwehrrechtliche Einschätzung nach dem Fahrlehrergesetz unerheblich.

VG weist Klage gegen Entziehung ab

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Nach der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen sexuellen Übergriffe ungeachtet der Ergebnisse der Strafverfolgung tatsächlich begangen habe. Dies führe zwingend zur Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer. Außerdem sei es angesichts der Stellung als Ausbilder und der damit zusammenhängenden Autoritäts- und Machtposition ohnehin die Aufgabe des Klägers gewesen, einen sexuell interessierten Eindruck stets zu vermeiden. Wer – wie der Kläger – das stark beengte Innere eines Fahrzeuges für ein völlig distanzloses und sexuell übergriffiges Verhalten nutze, welches von der Fahrschülerin – und im Übrigen auch von einem objektiven Dritten – als sexueller Annäherungsversuch verstanden werden müsse, sei nicht mehr geeignet, die verantwortungsvolle Stellung eines Fahrlehrers auszuüben.

VG Göttingen, Urteil vom 03.06.2022 - 1 A 245/19

Redaktion beck-aktuell, 28. Juni 2022.