VG Gießen lehnt Eilanträge gegen Schließungsverfügungen für mehrere Spielhallen ab

Das Verwaltungsgericht Gießen hat Schließungsverfügungen für mehrere Spielhallen in Wetzlar und Marburg wegen Verstößen gegen das verschärfte Hessische Spielhallengesetz (insbesondere gegen das Abstandsgebot) bestätigt. Die gesetzlichen Einschränkungen verstießen weder gegen Grundrechte der Verfassung noch gegen Europarecht (Eilbeschlüsse vom 11., 12. und 18.10.2017, Az.: 4 L 5251/17.GI, 4 L 5267/17.GI, 4 L 5268/17.GI, 4 L 5384/17.GI, 4 L 5443/17.GI und 4 L 5904/17.GI).

Schließung mehrerer Spielhallen verfügt

Die Städte Wetzlar und Marburg hatten gegen die betroffenen Spielhallenbetreiber die Schließung mehrerer Spielhallen verfügt. Die Kommunen bezogen sich dabei auf das Hessische Spielhallengesetz, das im Jahr 2012 erheblich verschärft worden war, aufgrund langer Übergangsfristen aber erst seit dem 01.07.2017 volle Wirkung entfaltet. Danach dürfen in Hessen nicht mehrere Spielhallen im selben Gebäudekomplex bestehen. Zudem muss zwischen Spielhallen mindestens ein Abstand von 300 Metern bestehen.

VG: Gesetzliche Verschärfungen verfassungs- und europarechtskonform

Das VG hat die Schließungsverfügungen bestätigt. Zwar seien die Spielhallen nach § 33i GewO genehmigt gewesen. Die Genehmigungen seien aber kraft Gesetzes zum 30.06.2017 erloschen. Daher hätten die Spielhallenbetreiber zum 01.07.2017 über neue Genehmigungen – jetzt nach § 9 Abs. 1 des Hessischen Spielhallengesetzes – verfügen müssen. Diese seien jedoch entweder nicht beantragt oder von den Städten abgelehnt worden. Es sei nicht zu beanstanden, die weitere Öffnung der aufgrund des Abstandsgebots nicht genehmigungsfähigen Spielhallen zu unterbinden. Die gesetzlichen Einschränkungen verstießen weder gegen Grundrechte der Verfassung noch gegen Europarecht. Wegen der langen Übergangsfristen sei die mit der Schließung der Spielhallen einhergehende Beeinträchtigung von Rechten der Betreiber auch verhältnismäßig.

VG Gießen - 4 L 5251/17

Redaktion beck-aktuell, 23. Oktober 2017.