Keine Kostentragung nach Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis
Wie das VG erläuterte, sei diese erste Aufenthaltserlaubnis nach der Stellung der Asylanträge erloschen. Soweit daher Kosten für den Zeitraum nach dem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis geltend gemacht wurden, hatten die Klagen Erfolg. Soweit in einer Klage gegen den Landkreis Marburg-Biedenkopf Leistungen verlangt wurden, die nach dem SGB II entstanden waren, hatte diese Klage keinen Erfolg, weil es sich nach Ansicht des VG dabei um eine Verpflichtungserklärung handelte, die nach ihrem Wortlaut auf den Aufenthaltszweck bezogen war, vergleichbar denen, die auch den erfolglosen Klagen gegen das Job-Center in Gießen in den vergangenen Verhandlungstagen zu Grunde gelegen hätten.
Landkreis nicht für Dauer des Asylverfahrens und dadurch entstehende Mehrkosten verantwortlich
In einem weiteren Urteil vom 07.11.2018 hat die Kammer die Klage einer Betroffenen abgewiesen, die sich für den Aufenthalt ihrer Schwiegermutter aus Eritrea zur Übernahme der Kosten verpflichtet hatte. Hier ließ die Kammer das Argument, die Kosten, die der Landkreis Gießen für den Unterhalt der Ausländerin nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gezahlt hatte, seien wegen der langen Dauer des Asylverfahrens unverhältnismäßig hoch, nicht gelten. Der Landkreis Gießen habe keinen Einfluss auf die Dauer des Asylverfahrens, so dass man ihm dies auch nicht entgegenhalten könne (Az.: 6 K 138/17).