VG Gießen: Keine Waffenbesitzkarte für parteilosen NPD-Kandidaten

Die Waffenbehörde des Wetteraukreises hat einem Mann, der im Jahr 2016 als parteiloser Kandidat auf der Kreistagsliste der NPD kandidiert hatte, zu Recht die Waffenbesitzkarte entzogen. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23.12.2019 hervor (Az.: 9 L 2757/19.GI, nicht rechtskräftig).

Antragsteller verweist auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit

Der Antragsteller hatte geltend gemacht, der NPD seien durch seine Kandidatur keine Vorteile entstanden. Im Übrigen habe er seine Waffen bereits viele Jahre unbeanstandet geführt und sich als zuverlässig erwiesen. Er sei zudem Mitglied im Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr, dessen Mitglieder laut Satzung aktiv für die freiheitlich demokratische Grundordnung einträten, und nehme dort regelmäßig an Schießübungen teil.

VG: NPD will freiheitlich demokratische Grundordnung beseitigen

Diese Argumente überzeugten das VG auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Bei der NPD handele es sich um eine Vereinigung, deren Bestrebungen sich im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, erläuterte das Gericht. Die NPD stehe für Antiparlamentarismus und Antipluralismus und wende sich mit ihrer fremdenfeindlichen, rassistischen und antisemitischen Programmatik offen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Sie wolle die parlamentarische Demokratie von innen heraus, das heißt mittels Parteiarbeit, abschaffen und die politische und gesellschaftliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, von ihr in Anlehnung an die Sprache des Nationalsozialismus als rein machtorientierte Herrschaft der "Systemparteien" diffamiert, durch eine ethnisch homogene "Volksgemeinschaft" ersetzen. Auch das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Urteil vom 17.01.2017 (BeckRS 2017, 100243) festgestellt, dass die Ziele der NPD und das Verhalten ihrer Anhänger gegen die Menschenwürde und den Kern des Demokratieprinzips verstoßen und Elemente der Wesensverwandtschaft mit dem historischen Nationalsozialismus aufweisen. Die Programmatik der NPD sei danach auf die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung gerichtet.

Antragsteller muss sich verfassungsfeindliche Bestrebungen zurechnen lassen

Mit seiner Kandidatur für die NPD habe der Antragsteller diese ungeachtet seiner Parteizugehörigkeit aktiv unterstützt, so das VG weiter. Als Kandidat für die NPD müsse er sich deren verfassungsfeindliche Bestrebungen jedenfalls zurechnen lassen. Es lägen auch keine atypischen Umstände vor, nach denen ausnahmsweise ein Zusammenhang zwischen der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des Waffengesetzes fehlten, wie dies nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG zu prüfen sei. Denn der Antragsteller habe sich in keiner Weise von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert. Weder sein bislang waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten noch die von ihm angeführte Mitgliedschaft im Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr reichten dafür aus.

VG Gießen, Beschluss vom 23.12.2019 - 9 L 2757/19

Redaktion beck-aktuell, 8. Januar 2020.