VG Gelsenkirchen droht Ausländerbehörde mit Zwangsgeld wegen unterbliebener Rückholung von Sami A.

Weil die zuständige Ausländerbehörde der Stadt Bochum die am 13.07.2018 erfolgte Abschiebung des von den deutschen Behörden als Gefährder eingestuften Tunesiers Sami A. entgegen einer gerichtlichen Anordnung vom gleichen Tage bislang nicht rückgängig gemacht hat, hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf Antrag des abgeschobenen Tunesiers ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro für den Fall angedroht, dass die Behörde der gerichtlichen Anordnung nicht bis spätestens zum 31.07.2018 nachkommt (Beschluss vom 24.07.2018, Az.: L 1359/18).

VG vermisst Rückführungsunternehmungen der Ausländerbehörde

Bei seiner Entscheidung stellte das VG maßgeblich darauf ab, dass die Ausländerbehörde in den zurückliegenden zehn Tagen nach eigenen Angaben nichts Substantielles unternommen hat, um eine Rückführung des abgeschobenen Tunesiers in die Bundesrepublik Deutschland zu bewirken. Nach Angaben der Ausländerbehörde sollen bislang mit Hilfe des Auswärtigen Amtes lediglich Anfragen zum aktuellen Aufenthaltsort und zur aktuellen Situation des Antragstellers an die tunesischen Behörden gestellt worden sein. Dies sei zu wenig, so das VG.

Kein Berufen auf tatsächliche Unmöglichkeit der Rückholung möglich

Diese Maßnahmen reichen nach Ansicht des Gerichts für die Förderung einer nach dem Beschluss vom 13.07.2018 unverzüglich durchzuführenden Rückholung des Antragstellers in das Bundesgebiet nicht aus, so das VG. Da es bisher an tauglichen Schritten zur Rückholung des Antragstellers fehle, könne sich die Antragsgegnerin auch nicht auf eine tatsächliche Unmöglichkeit der Rückholung berufen. Die Verpflichtung der Ausländerbehörde sei auch nicht durch die zwischenzeitlich gegen den Beschluss erhobene Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Münster in Nordrhein-Westfalen entfallen, stellt das VG weiter klar.

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.07.2018 - L 1359/18

Redaktion beck-aktuell, 25. Juli 2018.