Stadt lehnte Registrierung der Klägerin als Wohnungssuchende ab
Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60%. Seit 2009 ist sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen in Frankfurt am Main beschäftigt und erhält – neben ihrem Arbeitsentgelt – Grundsicherungsleistung nach dem SGB XII. Sie wohnt bei ihren Eltern außerhalb Frankfurts. 2017 beantragte die Klägerin beim Amt für Wohnungswesen der Beklagten, sie als Wohnungssuchende zu registrieren und ihr eine Wohnung zu vermitteln, weil sie selbstständiger wohnen und leben wolle. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, bei dem Stadtgebiet Frankfurt am Main handele es sich um ein Gebiet mit erhöhtem Wohnraumbedarf. Nach Maßgabe der Registrier- und Vergaberichtlinien der Stadt Frankfurt am Main sei daher eine ausreichende Bindung an Frankfurt erforderlich. Eine etwaige berufliche Bindung sei aber bei der Klägerin zu verneinen, da sie keine Sozialversicherungsbeiträge abführe und Sozialleistungen nach SGB XII beziehe.
VG: Klägerin hat Anspruch auf Registrierung als Wohnungssuchende
Das Verwaltungsgericht hat der gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Klage stattgegeben. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Überlassung von Sozialwohnungen, da bei ihr aufgrund der unzureichenden Unterbringung eine soziale Dringlichkeit gegeben sei. Die Unterbringung von Einzelpersonen in der elterlichen Wohnung sei grundsätzlich ab dem 25. Lebensjahr unzureichend. Dies habe insbesondere für Menschen zu gelten, die aufgrund ihrer Behinderung nur eingeschränkte Erwerbsmöglichkeiten hätten.
Behinderung rechtfertigt Annahme sozialer Dringlichkeit
Ein solches Verständnis des Begriffs der sozialen Dringlichkeit folge aus der UN-Behindertenrechtskonvention. Auch sei es unerheblich, dass die Klägerin aus ihrem Arbeitsentgelt keine Sozialversicherungsbeiträge abführen müsse und sie Leistungen nach SGB XII erhalte. Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin stehe einem Arbeitsvertrag gleich.
Art des Beschäftigungsverhältnisses für Wohnungsbedarf unmaßgeblich
Maßgebend für den Wohnungsbedarf in Frankfurt sei nicht die Ausgestaltung und Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern die Bindung, die ein solches Beschäftigungsverhältnis an Frankfurt begründe. Die Entscheidung der Beklagten führe dazu, dass Menschen mit Behinderungen, die keinen Zugang zum normalen Arbeitsmarkt hätten und deshalb keinen regulären Arbeitsvertrag abschließen könnten, aus der Gemeinschaft ausgeschlossen würden, weil sie keinen Zugang zu einer beschäftigungsnahen Wohnung erhielten.