VG Frankfurt am Main: Bestände des Instituts für Geschichte der Arabisch-Islamischen Wissenschaften verbleiben vorläufig in Deutschland

Die sichergestellten Bücher- und Sammlungsbestände des Instituts für Geschichte der Arabisch-Islamischen Wissenschaften verbleiben vorläufig in Deutschland. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschieden. Den Eilantrag des Mitbegründers und ehemaligen langjährigen geschäftsführenden Direktors des im Jahr 1981 gegründeten Instituts, der sich gegen die Sicherstellung der Bibliotheks- und Sammlungsbestände gewandt hatte, hat das Gericht abgelehnt (Beschluss vom 01.02.2018, Az.: 5 L 5640/17.F).

Ehemaliger Institutsleiter will Bestände in die Türkei verbringen

Das Institut für Geschichte der Arabisch-Islamischen Wissenschaften verfügt über circa 25.000 Bände, etwa 300 arabische Handschriften und Mikrofilme von circa 7.000 Handschriften mit wichtigen Texten und Studien aus den arabischen Geistes- und Naturwissenschaften. Daneben umfasst die Bibliothek eine vollständige Sammlung der Kataloge arabischer Handschriften sowie die meisten Fachzeitschriften auf dem Gebiet der Orientalistik und Islamkunde. Im Mai 2017 versuchte der ehemalige Leiter und geschäftsführende Direktor dieses Instituts, einen Großteil des Bestandes der Bibliothek in die Türkei, nämlich in seine Stiftung in Istanbul einzubringen.

Zollfahndung stellte Bücher sicher

Während eine erste Ladung Bücher Anfang Mai erfolgreich nach Istanbul gebracht werden konnte, wurde eine zweite Ladung durch das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main sichergestellt. Am 12.05.2017 ordnete das zuständige Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst an, dass die sichergestellten Sammlungsbestände "bis auf weiteres" in den Räumen des Instituts verbleiben müssten.

Eigentum an den Büchern geltend gemacht

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der verwaltungsgerichtliche Klage und sucht um vorläufigen Rechtsschutz nach mit dem Ziel, uneingeschränkt über einen Großteil des Inventars der Bibliothek verfügen zu können. Er ist der Auffassung, dass es sich bei dem Großteil des Bestandes der Bibliothek um in seinem Eigentum stehende Bücher handele, circa 20.000 Bände gehörten ihm. Er habe diese zwar dem Institut schenken wollte, die Schenkung sei aber nicht vollzogen worden.

Ministerium verweist auf gesetzliches Ausfuhrverbot

Das Hessische Ministerium für Kunst und Wissenschaft verweist darauf, dass es sich um Gegenstände handele, die den besonderen Bestimmungen des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) vom 31.07.2017 unterfielen. Damit bestehe für die Bibliothek ein Ausfuhrverbot in die Türkei als Drittstaat nach europarechtlichen Vorschriften.

VG: Sicherstellung hat auch weiter Bestand

Das VG Frankfurt am Main hat im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfungsmöglichkeiten nunmehr entschieden, dass der Antrag abzulehnen ist und damit die Sicherstellung des größten Teils der Bibliothek bis zu einer endgültigen Klärung der Sach- und Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren weiterhin Bestand hat. Damit dürfen die Bibliotheks- und Sammlungsbestände vorläufig weder veräußert noch in das außereuropäische Ausland verbracht werden.

Unter anderem Begriff des "Deutsches Kulturguts" in Klageverfahren zu klären

Das Gericht hat ausgeführt, dass die angegriffene Verfügung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst eine Unzahl schwieriger Fragestellungen aus dem europäischen wie auch aus dem nationalen Recht aufwerfe, die im Rahmen des Klageverfahrens grundlegend aufzuarbeiten seien. Dies beginne schon mit der Begrifflichkeit "Deutsches Kulturgut“. Hier sei schon fraglich, ob das Gesetz nur originär deutsches Kulturgut meine oder aber auch internationales Kulturgut, das sich im Herrschaftsbereich eines deutschen Instituts im Inland befinde.

Auch über "Vollzug" der Schenkung nur in Klageverfahren zu entscheiden

Das Institut für Geschichte der Arabisch-Islamischen Wissenschaften dürfte als eine das Kulturgut bewahrende Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 11 KGSG anzusehen seien, sodass die private Verfügbarkeit über die Bibliothek besonderen Regelungen unterliege. Auch sei zu klären, ob zivilrechtlich eine Schenkung des ehemaligen Institutsleiters an das Institut vollzogen worden sei. Sollte dies zu bejahen sein, stellten sich weitere juristische Fragen.

Bei unbegründeter Klage Rückführung der Bücher gefährdet

Die Schenkung der Bücher könnte mit einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit belegt sein, die eine Ausfuhr genehmigungspflichtig mache. Die Klärung dieser Fragen muss laut VG in dem Hauptsacheverfahren anhand der nationalen gesetzlichen Regelung sowie verschiedener europarechtlichen Vorschriften erfolgen. Würde dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, die vorhandenen Bestände der Bibliothek in die Türkei zu verbringen, so wäre eine praktisch durchsetzbare Rechtsgrundlage für die Rückschaffung des ausgeführten Kulturgutes nicht möglich, sofern sich die Klage als unbegründet erweisen sollte.

Bis zu endgültiger Klärung Verbleib der Bücher in Deutschland

Im Rahmen der Interessensabwägung hat das Gericht deshalb entschieden, dass zunächst die Bücher- und Bibliotheksbestände in den Räumlichkeiten des Instituts bis zu einer endgültigen Klärung der offenen Rechtsfragen verbleiben müssen. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich.

VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.02.2018 - 5 L 5640/17.F

Redaktion beck-aktuell, 5. Februar 2018.