Frankfurter Rettungshubschrauber-Sanitäter haben Anspruch auf "Fliegerzulage"

Die Feuerwehrbeamten der Stadt Frankfurt am Main, die als Notfallsanitäter auf dem Rettungshubschrauber Christopher 2 Dienst leisten, haben Anspruch auf eine "Fliegerzulage" nach der hessischen Erschwerniszulagenverordnung. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschieden. Die Verordnung sei auch auf Kommunalbeamte anwendbar.

Rettungshubschrauber-Sanitäter begehrten "Fliegerzulage"

Sechs Rettungssanitäter, allesamt Beamte der Feuerwehr der Stadt Frankfurt am Main, die vorwiegend ihren Einsatz auf dem Rettungshubschrauber Christopher 2 absolvieren, begehrten eine sogenannte Fliegerzulage, eine Erschwerniszulage nach der für die Beamten geltenden Erschwerniszulagenverordnung des Landes Hessen. Die Stadt Frankfurt am Main lehnte es ab, den Beamten die Fliegerzulage von 245 Euro brutto zu gewähren. Dagegen klagten die Beamten beim VG.

Vier bis sechs Schichten im Rettungshubschrauber pro Monat

Der Kommune obliegt die Verpflichtung, Rettungssanitäter für den Rettungshubschrauber Christopher zu stellen. Insgesamt werden acht Beamte für diesen Einsatz vorgehalten, die eine zusätzliche Ausbildung erhalten haben und rollierend eingesetzt werden. Pro Monat hat jeder Sanitäter 15 Schichten zu absolvieren, wobei circa vier bis sechs Schichten auf dem Rettungshubschrauber abgeleistet werden. Die Schicht auf dem Rettungshubschrauber dauert von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang.

VG: Erschwerniszulagenverordnung auch auf Kommunalbeamte anwendbar

Die Klage hatte Erfolg. Den Beamten stehe rückwirkend für den unverjährten Zeitraum die Erschwerniszulage zu. Das VG führt aus, dass die ursprünglich für die Bundeswehr und Bundesbeamte vorgesehene Bundes-Erschwerniszulagenverordnung 2013 in Landesrecht übergeleitet worden sei. Eine geplante inhaltliche Überarbeitung sei bislang nicht vorgenommen worden. Nach Ansicht des VG kommt diese Erschwerniszulagenverordnung auch für die Kommunalbeamten zur Anwendung. Allein die Tatsache, dass in den Überschriften zu dieser Norm nur der Bezug zu Bundesbeamten und Bundeswehrangehörigen hergestellt werde, stelle kein Kriterium dar, um die Zulage den städtischen Beamten zu verweigern.

Kläger sind auch "ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige"

Auch das Argument, die Beamten seien nicht als "ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige" anzusehen, greife nicht. Die Rettungssanitäter gehörten zur regulären Besatzung auf dem Hubschrauber Christopher 2 und zwar auch dann, wenn sie nicht bei jedem Einsatz dabei seien, sondern vielleicht nur vier bis sechs Mal pro Monat ihren Dienst in der Luft versähen. Denn die vorgehaltenen acht Beamten seien alle Mitglieder der Crew des Rettungshubschraubers. Acht Personen seien vorzuhalten, wenn man Krankheitsausfälle, Urlaubszeiten und ähnliches überbrücken wolle. Bei einer geringeren Anzahl sei nicht gewährleistet, dass der Rettungshubschrauber täglich zum Einsatz kommen könne.

VG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.06.2021 - 9 K 1406/20.F

Redaktion beck-aktuell, 14. Juni 2021.