Kläger rügten Verfassungswidrigkeit der hessischen Beamtenbesoldung
Geklagt hatten jeweils ein Beamter aus der Besoldungsgruppe A 6 und ein Beamter aus der Besoldungsgruppe A 10. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Hessische Beamtenbesoldung gegen den aus Art. 33 Abs. 5 des GG herzuleitenden Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation verstößt und damit verfassungswidrig ist. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat sich als erstes hessisches Verwaltungsgericht mit diesen Klagen beschäftigt und konnte im Ergebnis keine Verfassungswidrigkeit in der hessischen Beamtenbesoldung für die hier streitgegenständlichen Besoldungsgruppen feststellen.
VG: Keine verfassungswidrige Unteralimentation der Beamten
Das VG hat ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 (Az.: 2 BvL 17/09, BeckRS 2015, 45175) und vom 17.11.2015 (Az.: 2 BvL 19/09, BeckRS 2015, 56293) keine verfassungswidrige Unteralimentation bei den Klägern festzustellen sei. Bei Anlegung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäbe stelle sich die hessische Beamtenbesoldung somit als verfassungsgemäß dar.