Handelsverbote und Anzeigepflichten für Insider
Die Deutsche Bundesbank überarbeitete mit Wirkung zum 01.09.2018 die bestehende Dienstvorschrift für private Finanzgeschäfte der Beschäftigten der Bundesbank. Hiernach bestehen nunmehr für Beschäftige mit Zugang zu marktsensiblen Informationen unter anderem Handelsverbote für Emissionen bestimmter Kapitalgesellschaften und Anzeigepflichten bei kurzfristigen Wertpapiergeschäften sowie bei Geschäften mit einem Gesamtvolumen von mehr als 10.000 Euro pro Monat.
EZB-Leitlinien zur Festlegung eines Ethik-Rahmens umgesetzt
Die Bundesbank setzte damit die Leitlinien der Europäischen Zentralbank (EZB) über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für das Eurosystem um. Ziel des Ethik-Rahmens ist es, ethische Standards festzulegen, um die Glaubwürdigkeit und Reputation des Eurosystems sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und Unparteilichkeit der Mitglieder seiner Organe und Mitarbeiter der EZB und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Kläger wehrte sich gegen Einstufung als Insider
Der Kläger wandte sich gegen seine Zuordnung als Insider und die damit verbundenen Eingriffe in seine Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf Finanzgeschäfte und in seine Freiheit der privaten Vermögensverwaltung. Die Bundesbank war hingegen der Auffassung, aufgrund ihres Weisungsrechts gegenüber ihren Beamten unter Beachtung der Vorgaben der EZB-Leitlinien zum Erlass der Leitsätze berechtigt zu sein. Sie dienten der Verhinderung des Insiderhandels, der Verwendung amtlich erlangter Kenntnisse zu privaten Zwecken und der Entstehung von Interessenkonflikten.
VG: Insiderbegriff weit auszulegen
Das VG hat die Klage abgewiesen. Zwar griffen die Handelsverbote und Anzeigepflichten in die Rechte der Bundesbankbeschäftigten ein. Die Maßnahmen der Bundesbank seien jedoch gerechtfertigt. Denn es sei legitimes Ziel, bereits der Entstehung des "bösen Anscheins" der Ausnutzung dienstlich erlangter Kenntnisse vorzubeugen und damit das Vertrauen in die Zentralbank zu schützen. Der Insiderbegriff sei daher weit und nicht straf- oder marktmissbrauchsrechtlich zu verstehen.