VG Düsseldorf: Wuppertaler Stadtrat durfte Beigeordneten abberufen

Die Entscheidung des Rates der Stadt Wuppertal, den unter anderem für Bürgerbeteiligung und Recht zuständigen Beigeordneten abzuberufen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abberufung allein aus unsachlichen Motiven erfolgt sei. Die Klage des ehemaligen Dezernenten, der die Aufdeckung aus seiner Sicht fragwürdiger Fahrzeugzulassungen als Grund vermutete, wies es daher ab (Urteil vom 18.01.2019, Az.: 26 K 12660/17, nicht rechtskräftig).

Betroffener macht Missbrauch des Abberufungsrechts geltend

Der ehemalige Dezernent war im März 2015 durch den Stadtrat zum Beigeordneten gewählt worden. Sein Amt trat er am 01.09.2015 an. Ihm wurde der Geschäftsbereich 3 "Bürgerbeteiligung, Recht, Beteiligungsmanagement, E-Government" zugewiesen. In seiner Sitzung vom 26.06.2017 beschloss der Rat der Stadt Wuppertal mit 2/3-Mehrheit, ihn als Beigeordneten abzuberufen. Gegen die Abwahl hat der Wahlbeamte Klage erhoben und insbesondere geltend gemacht, die Ratsmitglieder hätten ihr Abberufungsrecht missbraucht. Sie hätten ihn für seine pflichtgemäße, für sie aber missliebige Amtsausübung als Beigeordneter vor allem bei der Aufarbeitung einer bestimmten Angelegenheit abgestraft. Er habe nämlich aufgedeckt, dass die seit 2004 erfolgte Zulassung von Fahrzeugen eines Bochumer Unternehmens durch die Stadt Wuppertal rechtlich und wirtschaftlich fragwürdig gewesen sei. Bei seiner pflichtgemäßen Vorgehensweise habe er massive Widerstände erfahren, die schließlich in seine Abwahl gemündet seien.

VG sieht Abwahl durch Vertrauensverlust begründet

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung des Rates, einen Beigeordneten abzuberufen (§ 71 Abs. 7 Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen), bedürfe keiner Begründung. Sie könne rechtmäßigerweise schon dann ergehen, wenn der Rat das Vertrauen in die Amtsführung des Wahlbeamten verloren habe. Die gerichtliche Überprüfung sei darauf beschränkt, ob die Abberufung allein aus unsachlichen, insbesondere rechtsmissbräuchlichen Motiven erfolgt sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Abberufungsentscheidung an solchen Mängeln leide, hätten sich bei Würdigung aller bekannten Fakten, namentlich der vom Kläger benannten Umstände, nicht ergeben. Vielmehr sei die Abberufung durch die Tatsache des Vertrauensverlustes gerechtfertigt, den mehr als 2/3 der Ratsmitglieder verschiedener Fraktionen mit der Abwahl dokumentiert hätten. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung möglich.

VG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2019 - 26 K 12660/17

Redaktion beck-aktuell, 21. Januar 2019.