VG Düsseldorf: Höher belastete Städte haben keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Asylsuchende

Die Städte Xanten und Lennestadt haben keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden im Jahr 2015, die über die Beträge hinausgehen, die das Land Nordrhein-Westfalen bereits erstattet hat. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und damit die Klagen der beiden Städte abgewiesen. Eine durchaus vorhandene ungleiche Belastung sei in der Ausnahmesituation des Jahres 2015 hinzunehmen gewesen (Urteile vom 05.07.2019, Az.: 1 K 15351/16 und 1 K 9288/17).

Land wies Kommunen Asylsuchende zu

Im Jahr 2015 nahm das Land Nordrhein-Westfalen insgesamt 329.667 Asylsuchende auf. Hiervon wurden 184.389 Ausländer den Kommunen zur Unterbringung und Versorgung zugewiesen. Für deren Aufnahme und Unterbringung stellte das Land den Gemeinden eine pauschale Landeszuweisung (sogenannte FlüAG-Pauschale) sowie weitere Landes- und Bundesmittel zur Verfügung. Die Mittelverteilung erfolgte unabhängig von der tatsächlichen Zahl zugewiesener Ausländer nach einem Einwohnerzahlen und Flächen berücksichtigenden Zuweisungsschlüssel.

Städte verlangen Kostenerstattungen für ihnen zu Unrecht zugewiesene Ausländer

Die Städte Xanten und Lennestadt machen geltend, dass ihnen jeweils mehr als 400 Ausländer zu Unrecht zugewiesen worden seien, weil diese Personen entweder nicht um Asyl nachgesucht hätten oder nicht aus den vom Land betriebenen Aufnahmeeinrichtungen hätten entlassen werden dürfen. Die Aufnahme und Unterbringung dieser Personen sei in Amtshilfe für das Land erfolgt. Entsprechend habe dieses die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen.

Kommunen hätten Zuweisungsentscheidungen angreifen können

Dem ist das VG nicht gefolgt. Die Kommunen seien einer ihnen obliegenden Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung nachgekommen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Auffassung der Städte zutreffe, die Ausländer seien ihnen zu Unrecht zugewiesen worden. Denn die beiden Städte hätten keine einzige Zuweisungsentscheidung mit Rechtsbehelfen angegriffen.

Verteilung der Finanzmittel verfassungswidrig?

Allerdings hat das VG erwogen, ob das System des Flüchtlingsaufnahmegesetzes von 2015 zur Verteilung der Finanzmittel auf die Kommunen mit Blick auf das interkommunale Gleichbehandlungsgebot verfassungswidrig sein könnte. Dieses habe nämlich zu einer Entlastung derjenigen Gemeinden geführt, auf deren Gebiet landeseigene Aufnahmeeinrichtungen betrieben wurden, während es zu einer erheblichen finanziellen Schlechterstellung der Kommunen ohne Landesaufnahmeeinrichtungen gekommen sei. Infolge des starken Anstiegs der Zahl der Asylbewerber und des damit verbundenen Ausbaus der Landeseinrichtungen im Jahr 2015 hätten die damaligen Anrechnungsregelungen einen besonders verzerrenden Effekt gehabt.

Ungleiche Belastung in Ausnahmesituation gerechtfertigt

Angesichts der exzeptionellen Ausnahmesituation des Jahres 2015 seien die Vorschriften aber noch als sachlich vertretbar anzusehen, meint das VG. Wegen des nicht endenden Zustroms von Ausländern habe das Land die Aufnahmekapazitäten der Landesaufnahmeeinrichtungen zeitnah um ein Vielfaches erhöhen müssen, um Obdachlosigkeit zu vermeiden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Verantwortung für die damalige Situation nicht beim Land Nordrhein-Westfalen, sondern ausschließlich bei der Bundesregierung gelegen habe. Letztlich sei das gesetzliche System der Mittelverteilung inzwischen vollständig geändert und damit die finanzielle Schieflage beseitigt worden.

Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen.

VG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2019 - 1 K 15351/16

Redaktion beck-aktuell, 8. Juli 2019.