VG Düsseldorf: Sonntagsarbeit bei Amazon rechtswidrig

Die der Amazon Fulfillment Germany GmbH in Rheinberg erteilte Bewilligung, Arbeitnehmer an den Adventssonntagen des 13. und 20. Dezember 2015 ausnahmsweise zu beschäftigen, war rechtswidrig und verletzte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di in ihrem Grundrecht auf Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit. Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 15.01.2018 entschieden (Az.: 29 K 8347/15).

 

ver.di klagt gegen Amazon

Der Einsatz der Arbeitskräfte an zwei Adventsonntagen war Amazon durch die Bezirksregierung Düsseldorf nach dem Arbeitszeitgesetz erlaubt worden. Hiergegen hatte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Klage erhoben, der das Gericht nun stattgegeben hat. Für das Gericht war nicht erkennbar, dass Amazon ohne Bewilligung der Sonntagsarbeit ein so großer Schaden entstanden wäre, dass dieser das Interesse am Erhalt der Sonntagsruhe hätte überwiegen können.

Gericht sah keinen unverhältnismäßigen Schaden

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob das üblicherweise auftragsstarke Weihnachtsgeschäft eine vom Normalzustand abweichende Sondersituation darstelle, die Sonntagsarbeit ausnahmsweise rechtfertigen könne. Jedenfalls habe Amazon nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass ihr ohne die Sonntagsarbeit ein unverhältnismäßiger Schaden gedroht habe, der mit anderen zumutbaren Mitteln nicht hätte verhindert oder gemildert werden können.

Mit "Same-Day-Delivery“-Versprechen Druck selbst herbeigeführt

Vielmehr habe Amazon durch das Festhalten an eng bemessenen Lieferfristen und die Abgabe eines "Same-Day-Delivery“-Versprechens auch im Weihnachtsgeschäft die Erwartungshaltung ihrer Kunden und den dadurch entstandenen Lieferdruck selbst herbeigeführt. Das Unternehmen habe es damit versäumt, dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe durch eine entsprechende Ausgestaltung des Geschäftsmodells in der Vorweihnachtszeit hinreichend Rechnung zu tragen.

VG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2018 - 29 K 8347/15

Redaktion beck-aktuell, 16. Januar 2018.