Spielhallen müssen bis Ostern schließen
Der Betreiber einer Spielhalle in Langenfeld hatte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gleichzeitig erhobenen Klage beantragt. Mit dieser Klage wendet er sich gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Langenfeld, in der der Bürgermeister auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes unter anderem die generelle Schließung von Spielhallen bis zum 19.04.2020 angeordnet hat.
VG verweist auf Bedeutung von Kontaktreduzierungen
Das Gericht hat in seiner Entscheidung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung kontaktreduzierender Maßnahmen höher gewichtet als das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers. Die Behörde habe nachvollziehbar und plausibel begründet, dass das auch von Land und Bund verfolgte Ziel der Verzögerung der Ausbreitung des Corona-Virus nur durch einschneidende Maßnahmen erreicht werden könne.
Ziel: Zeit gewinnen
Die damit gewonnene Zeit sei erforderlich, um das Gesundheitssystem im Interesse des Gesundheits- und Lebensschutzes insbesondere vulnerabler Personengruppen leistungsfähig zu erhalten, so das VG. Ferner werde damit voraussichtlich auch Zeit gewonnen, um Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln.
Wirtschaftliche Nachteile demgegenüber nachrangig
Den hiergegenüber nachrangigen wirtschaftlichen Folgen für den Antragsteller in Folge der zeitlich befristeten Schließungen werde durch die zugesagten Finanzhilfen von Bund und Land gegebenenfalls Rechnung getragen, heißt es im Beschluss weiter. Gegen die Entscheidung sei die Beschwerde vor dem OVG Münster zulässig, so das Gericht abschließend.