Rechtsanwalt mit Eilantrag auf Impfung gescheitert

Ein Rechtsanwalt hatte einen Corona-Impftermin im Impfzentrum erhalten und wollte per Eilrechtsschutz sicherstellen, dass er auch tatsächlich geimpft wird, da er anders als etwa Richter und Staatsanwälte nicht zum begünstigten Personenkreis im Erlass des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums gehört. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Eilantrag abgelehnt. Einen Anspruch habe der Anwalt zurzeit nicht.

Antragssteller befürchtete zurückgewiesen zu werden

Der Rechtsanwalt hatte über die Terminvermittlung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein für den heutigen Tag einen Impftermin im Impfzentrum erhalten und bei Gericht beantragt, die Impfung auch verabreicht zu bekommen. Er befürchtet, im Impfzentrum zurückgewiesen zu werden, da er – anders als etwa Richter, Staatsanwälte und Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden – nicht zum begünstigten Personenkreis des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 05.05.2021 gehört.

VG lässt Zugehörigkeit zur besonders relevanter Position in Rechtspflege offen

Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat das Gerichts ausgeführt, ein entsprechender Anspruch stehe dem Antragsteller nicht zu. Die Kammer hat offen gelassen, ob gerichtliche Hilfe überhaupt erforderlich sei, nachdem die Impfstoffe von Astra Zeneca und Johnson & Johnson inzwischen von der Priorisierung ausgenommen seien. Sie hat ebenso offen gelassen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 b) Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) für den Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität insgesamt vorliegen, ob nämlich der Antragsteller "in besonders relevanter Position in der Rechtspflege tätig" sei, da der Rechtsanwalt hierzu nichts vorgetragen habe.

Anspruch nur "im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe"

Weil die Vorschriften der CoronaImpfV einen Anspruch nur "im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe" vermittelten (§ 1 Abs. 1 CoronaImpfV) und weiterhin ein Mangel an Impfstoff bestehe, komme der Exekutive eine Einschätzungsprärogative und ein Ermessensspielraum bei der Durchführung der Impfung zu. Im Eilverfahren sei es nicht zu beanstanden, wenn eine Feinsteuerung dergestalt erfolge, dass die in § 4 Abs. 1 Nr. 4 CoronaImpfV genannten Berufsgruppen nacheinander zur Impfung aufgerufen würden. Ansprüche auf Teilhabe aus Grundrechten könnten sich ebenfalls nur im Rahmen der Verfügbarkeit ergeben. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster erhoben werden.

VG Düsseldorf , Beschluss vom 12.05.2021 - 7 L 1038/21

Redaktion beck-aktuell, 14. Mai 2021.