Kein Verstoß gegen Freiheit von Forschung und Lehre
Nach Auffassung des VG bestehen gegen die Gebühren keine rechtlichen Bedenken. Aus der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Freiheit von Forschung und Lehre – auf welche sich die Hochschullehrerin zur Begründung der Klage berufen hatte – folge zwar ein Anspruch der Klägerin darauf, dass die Hochschule ihr als Hochschullehrerin die Mittel zur Verfügung stelle, die sie für Forschung und Lehre benötige. Dieser Anspruch berechtige sie aber nicht dazu, zu Forschungszwecken aus der Hochschulbibliothek ausgeliehene Bücher erst nach dem Ende der Leihfrist zurückzugeben, ohne von der vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, eine Verlängerung der Leihfrist zu beantragen. Die Gebührenforderung der Hochschule ist nach Auffassung des Gerichts auch der Höhe nach rechtmäßig. Die in der Gebührenordnung der Hochschulbibliothek vorgesehene Festsetzung von Säumnisgebühren von 20 Euro und einer zusätzlichen Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 Euro je Buch bei einer Leihfristüberschreitung von mehr als 30 Tagen widerspreche im Besonderen nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.