Polizeibewerber wegen Unterarmtätowierung von Auswahlverfahren ausgeschlossen
Der Kläger hatte sich für die Einstellung in den Polizeidienst in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 beworben. Das zuständige Landesamt hatte ihn unter Berufung auf einen Erlass des Innenministeriums vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms einen Löwenkopf tätowiert hat (20 x 14 Zentimeter). Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf das Land mit rechtskräftigem Beschluss (BeckRS 2017, 122612) im Eilverfahren verpflichtet hatte, den Bewerber zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen, erhielt dieser nach erfolgreichem Abschluss des Auswahlverfahrens eine Ernennungsurkunde zum Kommissaranwärter. Das Land behielt sich eine spätere Entlassung des Bewerbers allerdings ausdrücklich vor.
VG Düsseldorf: Land hatte keine Rechtsgrundlage für Ablehnung des Bewerbers
Das Gericht hat nun entschieden, dass sich der Rechtsstreit mit der Aufnahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Aushändigung der Ernennungsurkunde erledigt hat. Bis zum Eintritt dieses erledigenden Ereignisses sei die Klage jedoch zulässig und begründet gewesen. Für die Ablehnung des Bewerbers allein wegen seiner großflächigen Tätowierung fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung. Die Kammer schließe sich der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach das Verbot bestimmter Tätowierungen einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. An dieser fehle es, weil das Land Nordrhein-Westfalen seiner Entscheidung lediglich den sogenannten Körperschmuckerlass zugrunde gelegt habe.
VG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2018 - 2 K 15637/17
Redaktion beck-aktuell, 8. Mai 2018.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VG Düsseldorf, Auswahlverfahren, Polizeivollzugsdienst, Vorwegnahme der Hauptsache, Einstellungsermessen, Eignungsmangel, Körperschmuck, BeckRS 2017, 122612
VGH Kassel, Tätowierung im Eignungsauswahlverfahren zum Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei, NVwZ-RR 2015, 54
VG Weimar, Einstellung in Polizeidienst trotz großflächiger Tätowierungen an beiden Beinen, NVwZ-RR 2013, 273
Michaelis, Tattoos als Einstellungshindernis für (Polizei-)Vollzugsbeamte, JA 2015, 370
Muckel, Einstellung in den Polizeidienst trotz Tätowierung, JA 2013, 238
Aus dem Nachrichtenarchiv
VG Düsseldorf: Größe einer Tätowierung darf kein Einstellungshindernis für Polizeidienst sein, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 25.08.2017, becklink 2007623
VG Berlin, Kleines Tattoo hindert Ausbildung zur Justizhauptwachtmeisterin nicht, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 24.04.2015, becklink 1038418
OVG Münster, Polizei darf Bewerber mit großflächigen Unterarmtätowierungen ablehnen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 30.09.2014, becklink 1034859
VGH Kassel, Bundespolizei darf Bewerber für den Polizeivollzugsdienst wegen sichtbarer großflächiger Tätowierung ablehnen, Meldung der beck-aktuell Redaktion vom 14.07.2014, becklink 1033514
VG Darmstadt, Ablehnung einer Bundespolizeibewerberin wegen großflächiger Tätowierung nicht zu beanstanden, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 03.06.2014, becklink 1032831
VG Aachen, Teilnahme an Auswahlverfahren für Polizeidienst auch mit Unterarm-Tätowierungen, Meldung der beck-aktuell Redaktion vom 29.11.2012, becklink 1023756