VG Düsseldorf: Polizeibewerber darf nicht wegen großflächiger Unterarmtätowierung abgelehnt werden

Das Land Nordrhein-Westfalen darf einen Bewerber für den Polizeidienst nicht allein deswegen ablehnen, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms eine großflächige Tätowierung hat. Für die Ablehnung eines Bewerbers aus einem solchen Grund gibt es keine Ermächtigungsgrundlage. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 08.05.2018 entschieden (Az.: 2 K 15637/17).

Polizeibewerber wegen Unterarmtätowierung von Auswahlverfahren ausgeschlossen

Der Kläger hatte sich für die Einstellung in den Polizeidienst in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 beworben. Das zuständige Landesamt hatte ihn unter Berufung auf einen Erlass des Innenministeriums vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms einen Löwenkopf tätowiert hat (20 x 14 Zentimeter). Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf das Land mit rechtskräftigem Beschluss (BeckRS 2017, 122612) im Eilverfahren verpflichtet hatte, den Bewerber zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen, erhielt dieser nach erfolgreichem Abschluss des Auswahlverfahrens eine Ernennungsurkunde zum Kommissaranwärter. Das Land behielt sich eine spätere Entlassung des Bewerbers allerdings ausdrücklich vor.

VG Düsseldorf: Land hatte keine Rechtsgrundlage für Ablehnung des Bewerbers

Das Gericht hat nun entschieden, dass sich der Rechtsstreit mit der Aufnahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Aushändigung der Ernennungsurkunde erledigt hat. Bis zum Eintritt dieses erledigenden Ereignisses sei die Klage jedoch zulässig und begründet gewesen. Für die Ablehnung des Bewerbers allein wegen seiner großflächigen Tätowierung fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung. Die Kammer schließe sich der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach das Verbot bestimmter Tätowierungen einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. An dieser fehle es, weil das Land Nordrhein-Westfalen seiner Entscheidung lediglich den sogenannten Körperschmuckerlass zugrunde gelegt habe.

VG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2018 - 2 K 15637/17

Redaktion beck-aktuell, 8. Mai 2018.