Wegen WhatsApp-Gruppe suspendierte Polizeibeamtin mit Eilantrag erfolgreich

Das gegenüber einer Polizeibeamtin ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen der Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 22.10.2020 entschieden und die Suspendierung der Beamtin im Eilverfahren ausgesetzt. Der Polizistin war durch das zuständige Landesamt vorgeworfen worden, einer rechtsextremen Chatgruppe angehört zu haben.

Begründung der Suspendierung formelhaft

Ihr war deswegen mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden. Der entsprechende Bescheid des Landesamtes ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens aber sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtswidrig, so das VG. Die Kammer bemängelt in ihrer Entscheidung zum einen die lediglich formelhafte Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Suspendierung. Im Bescheid werde der konkrete Einzelfall nicht in den Blick genommen. Das der Polizistin vorgeworfene Fehlverhalten werde nicht beschrieben. 

Streit um Bilddatei aus dem Jahr 2013

Offenbar gehe es um den Erhalt einer Bilddatei per WhatsApp. Nicht berücksichtigt werde, dass der Versand dieser Datei bereits im Oktober 2013 erfolgt sei. Nicht zum Ausdruck komme, dass – nach derzeitigen Erkenntnissen – nicht nachzuweisen sei, dass die Beamtin überhaupt Kenntnis von der Nachricht erlangt habe. Dass es sich bei der Bilddatei nicht um ein Bild von Adolf Hitler sondern um eine Parodie gehandelt habe, sei ebenso wenig erwähnt.

Von Kenntnisnahme der einzelnen Bilddatei kann nicht zwingend ausgegangen werden

Materiell-rechtlich lägen zwingende dienstliche Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht vor. Aus der Mitgliedschaft in der Chatgruppe könne nicht ohne weiteres auf die Kenntnisnahme der einzelnen Bilddatei geschlossen werden. Dem Antragsgegner sei nicht bekannt, ob die Beamtin das Bild wahrgenommen habe. 

Vorwürfe nicht nachvollziehbar

Darüber hinaus fehle es an einer tragfähigen Grundlage dafür, dass es sich bei dem Bild um ein solches mit rechtsradikalem Gedankengut oder sonst strafrechtlicher Relevanz handele. Die abgebildete Person sei offensichtlich nicht Adolf Hitler, sondern jemand, der mittels einer Parodie Hitler verspotte, überzeichne und der Lächerlichkeit preisgebe. Die vom Landesamt gezogene Schlussfolgerung, hierin liege ein "schwerwiegendes Dienstvergehen" und ein "Verstoß gegen die politische Treuepflicht", könne nicht geteilt werden. Fernliegend sei auch der Vorwurf, die Beamtin habe durch den (nicht nachgewiesenen) Empfang der Bilddatei "den Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verlassen". Der Verdacht, dass Straftaten (§ 86a StGB: Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, § 130 StGB: Volksverhetzung) begangen worden seien, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Gegen die Entscheidung kann das Land Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erheben.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2020 - 2 L 1910/20

Redaktion beck-aktuell, 23. Oktober 2020 (dpa).