VG Düsseldorf: NPD-Wahlwerbeplakate in Mönchengladbach zu entfernen

Wahlwerbeplakate der NPD mit dem Wahlwerbeslogan "Stoppt die Invasion: Migration tötet!" durften in Mönchengladbach entfernt werden. Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21.05.2019 ist die entsprechende Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Mönchengladbach rechtmäßig. Der dagegen gerichtete Eilantrag des Kreisverbandes der Partei bleibt damit erfolglos (Az.: 20 L 1449/19).

Öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet

Der Oberbürgermeister hatte die NPD mit der Ordnungsverfügung vom 16.05.2019 aufgefordert, die Plakate innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen oder unkenntlich zu machen und für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme angedroht. Diese Entscheidung des Oberbürgermeisters hat das VG nun bestätigt. Mit dem Aufhängen der Plakate im Stadtgebiet gefährde die Partei die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Inhalt und Gestaltung der Plakate erfüllten den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die aus dem Ausland nach Deutschland eingereisten Migranten würden in einer Weise böswillig verächtlich gemacht, die ihre Menschenwürde angreife und geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören.

Migranten generell als gefährlich gebrandmarkt

Bereits aus dem Kontext der Ausdrücke "Stoppt die Invasion" und "Widerstand – Jetzt –" könne ein Aufruf an die deutsche Bevölkerung abgelesen werden, der Zuwanderung mit geeigneten Maßnahmen entgegenzutreten. Migranten würden unterschiedslos als widerrechtliche Eindringlinge kriminalisiert und verächtlich gemacht. Verstärkt werde diese herabwürdigende Wirkung des Wahlplakates durch die in großen Lettern hervorgehobene Aussage "Migration tötet!". Hierdurch würden Migranten generell als gefährlich gebrandmarkt und pauschal mit der Gefahr von Tötungsdelikten verknüpft.

Aufzählung von Städtenamen problematisch

Die Aufzählung von Städtenamen erwecke darüber hinaus den Eindruck, dass Migranten in Deutschland für eine unüberschaubare Zahl von Todesfällen verantwortlich seien. Die Gestaltung sei so gewählt, dass der Eindruck entstehe, die Aufzählung von Städtenamen lasse sich endlos fortführen, weil es sich nur um einen kleinen Ausschnitt aus der Wirklichkeit handele. Durch diesen Effekt werde die verächtlich machende Wirkung des Plakates weiter verschärft.

Ängste gegen Migranten geschürt

Das Wahlplakat sei auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden, weil Ängste gegen Migranten geschürt würden, indem sie pauschal als Schwerststraftäter dargestellt würden und suggeriert werde, dass der Staat selbst nicht willens oder in der Lage sei, Deutsche vor gewalttätigen Angriffen von Migranten zu schützen. Dadurch könne das Vertrauen in die Rechtssicherheit erschüttert und die Gewaltschwelle herabgesetzt werden.

VG Weimar: Plakate in Ohrdruf dürfen hängen bleiben

Zu den NPD-Plakaten gab es auch in Thüringen eine Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Weimar hat einem Antrag des NPD-Landesverbandes Thüringen stattgegeben, mit dem dieser die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Verfügung der Stadt Ohrdruf vom 20.05.2019 beantragt hatte (Az.: 1 E 834/19 We). Das Gericht stützte die Entscheidung darauf, dass die Verfügung an Verfahrensfehlern leidet, weil der Antragsteller nicht angehört worden und die Verfügung nicht ordnungsgemäß begründet gewesen sei. Der Bescheid habe nicht ausdrücklich die Rechtsgrundlage benannt und einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung ohne Erläuterung nahegelegt. Es fehlten überdies Ermessenserwägungen. Mögliche Verstöße des Plakates gegen den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) seien seitens der Stadt Ohrdruf nicht in Erwägung gezogen worden.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.05.2019 - 20 L 1449/19

Redaktion beck-aktuell, 22. Mai 2019.