Sachverhalt
Die Klägerin hatte sich für die Einstellung in den Polizeidienst in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 beworben. Sie wurde vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil sie mit einer Größe von 161,5 cm die geforderten 163 cm unterschreitet. Von einer körperlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst geht das Land gleichermaßen für Frauen und Männer ab einer Größe von 163 cm aus. Gleichwohl wird von männlichen Bewerbern eine höhere Mindestgröße von 168 cm verlangt, um zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern die Anzahl der im Bevölkerungsdurchschnitt größeren männlichen Polizeibewerber gegenüber der Anzahl durchschnittlich kleinerer weiblicher Bewerber zu reduzieren.
VG: Mindestgrößenfestlegung rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die durch Erlass des Innenministeriums festgelegte Verwaltungspraxis zur Mindestgröße rechtswidrig ist. Nach dem im Grundgesetz verankerten Prinzip der Bestenauslese dürfe der Zugang zum Beamtenverhältnis nur von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig gemacht werden. Von diesen Vorgaben weiche eine Größenfestlegung ab, die für männliche Bewerber ausschließlich aus Gründen der Gleichberechtigung eine höhere Mindestgröße als für weibliche Bewerber vorsehe. Ausnahmen vom Prinzip der Bestenauslese dürften nicht vom Innenministerium durch Verwaltungserlass, sondern nur durch ein im parlamentarischen Verfahren erlassenes Gesetz geregelt werden.
Unwirksamkeit der Mindestgrößenregelung für Männer erfasst auch Regelung für Frauen
Es gehe darum, zwei widerstreitende Interessen von Verfassungsrang – das Prinzip der Bestenauslese einerseits und die Gleichberechtigung von Frauen und Männern andererseits – miteinander in Einklang zu bringen. Dies sei Aufgabe des Parlaments, nicht der Verwaltung. Im Ergebnis führe die Unwirksamkeit der Mindestgröße für Männer zur Unwirksamkeit auch der Mindestgröße für Frauen, weil beide Festlegungen rechtlich zusammenhingen und die eine nicht ohne die andere fortbestehen könne.