VG Düsseldorf: Kreisumlage des Kreises Mettmann teilweise rechtswidrig

Der Kreis Mettmann hat die Stadt Monheim am Rhein teilweise zu Unrecht zur Kreisumlage für das Jahr 2016 herangezogen. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 16.11.2017 entschieden. Der Kreis habe zu Unrecht eine allgemeine Kreisumlage für kreisgetragene Förderschulen erhoben (Az.: 1 K 8677/16).

Klägerin: Allgemeine Kreisumlage für kreisgetragene Förderschulen unzulässig

Die Klägerin, die Stadt Monheim, machte geltend, unter anderem die Förderschulen in Trägerschaft des Kreises dürften nicht über die allgemeine Kreisumlage finanziert werden. Insoweit sei nach den Regeln der Kreisordnung vielmehr zwingend eine Teilkreisumlage zu erheben, weil die betroffenen Schulen nicht allen kreisangehörigen Städten in gleichem Maß zugutekämen. Die Stadt focht den Bescheid des Kreises über die Heranziehung zur Kreisumlage für das Jahr 2016 im Umfang von rund 1,7 Millionen Euro von insgesamt rund 120 Millionen Euro an.

VG gibt Klage statt - Einzelne Schule maßgeblich

Das VG hat der Klage stattgegeben. Die Schülerzahlen der betroffenen Schulen zeigten deutlich, dass die Schüler die jeweils wohnortnächste Schule besuchten und die einzelnen Schulen deshalb jeweils bestimmten Städten besonders zugutekämen. Es komme nicht – wie der Kreis Mettmann meine – auf das kreisweite Förderschulangebot insgesamt, sondern auf die einzelne Schule an. Die Schulen seien selbständige Einrichtungen, da diese rechtlich und organisatorisch eigenständig seien. Daran ändere es nichts, dass die Schulen die gleichen Förderschwerpunkte anböten und ein einheitliches pädagogisches Konzept erarbeitet worden sei.

VG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2017 - 1 K 8677/16

Redaktion beck-aktuell, 17. November 2017.