Nur geringfügige Einschränkungen
Das Gericht hat im Weg einer Abwägung der widerstreitenden Interessen entschieden, dass die Belange des Antragstellers zurücktreten müssen, dessen Rechte auch nur vergleichsweise geringfügig eingeschränkt würden. Dies gelte mit Rücksicht darauf, dass die Allgemeinverfügung ein räumlich eingegrenztes Gebiet betreffe, zeitlich auf das Wochenende und bestimmte Uhrzeiten beschränkt sei und die Regelungen bis zum 14.03.2021 befristet seien. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.
Weniger Besucher trotz Sonnenwochenende
Nach einem Bericht des WDR hielten sich am Wochenende längst nicht alle Besucher an das Verweilverbot in der Düsseldorfer Altstadt und am Rheinufer. Jedoch seien die Bereiche deutlich weniger besucht gewesen als am Wochenende zuvor. Die Polizei und das Ordnungsamt hätten immer wieder Menschen auf das Verweilverbot sowie auch auf das Maskengebot hingewiesen. Großteils seien die Angesprochenen einsichtig gewesen. Auch mit Lautsprecheransagen wurde auf das Verbot hingewiesen.