VG Düsseldorf: Keine Beihilfe für künstliche Befruchtung bei über 50 Jahre altem Ehemann

Es besteht kein Anspruch auf Beihilfe für eine künstliche Befruchtung, wenn der Ehemann älter als 50 Jahre ist. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und die Klage einer 34 Jahre alten verbeamteten Lehrerin, deren Mann im Jahr 1952 geboren ist, abgewiesen (Urteil vom 17.02.2020, Az.: 10 K 17003/17).

Verweis auf Beihilfeverordnung

Zur Begründung verwies das Gericht auf die Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft unter anderem voraussetze, dass der Ehemann noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet habe. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, so das VG, weil der Ehemann der Klägerin im ersten Halbjahr 2017, in dem die Versuche einer künstlichen Befruchtung unternommen worden seien, bereits 64 Jahre alt gewesen sei.

Regelung im Einklang mit der Verfassung

Der Ausschluss von Beihilfeleistungen bei Überschreiten dieser Altersgrenze stehe auch im Einklang mit der Verfassung. Insbesondere verstoße er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, stellte das Gericht weiter klar. Zweck der oberen Altersgrenze für Männer sei nach der Verordnungsbegründung vor allem, das Kindeswohl zu wahren. Denn dieser Grenzziehung liege die Erwägung zugrunde, dass unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Lebenserwartung das Kind in der Regel seine Schul- und Berufsausbildung noch zu Lebzeiten seines Vaters abschließen solle.

Kindeswohl für Altersgrenze entscheidend

Die Einschätzung des Normgebers, dass es den Kindeswohlbelangen besser Rechnung trage, wenn nicht nur ein (überlebender) Elternteil, sondern Mutter und Vater das Kind gemeinsam erziehen, versorgen und unterstützen können, sei plausibel und rechtfertige die Differenzierung nach dem Alter, heißt es in der Entscheidung weiter. Die Festsetzung der Grenze auf die Vollendung des 50. Lebensjahres sei als typisierende und pauschalierende Regelung nicht zu beanstanden.

VG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2020 - 10 K 17003/17

Redaktion beck-aktuell, 18. Februar 2020.