Landkreis lehnte Projektförderung für Jugendverband aus inhaltlichen Gründen ab
Der Landkreis Görlitz hatte einen entsprechenden Förderantrag für die landkreisweite Jugendverbandsarbeit im Jahr 2021 abgelehnt, weil der Jugendring mit dem eingereichten Projektantrag die inhaltlichen Vorgaben des vom Landkreis aufgestellten Jugendhilfeplans nicht erfülle. Angebote anderer Jugendverbände für die Erbringung dieser Leistungen hätten auch nach wiederholten Aufrufen des Landkreises nicht vorgelegen. Der Verband ersuchte um Eilrechtsschutz.
VG: Jugendring hat Anspruch auf Förderung
Das Verwaltungsgericht Dresden hat den Landkreis einstweilig dazu verpflichtet, die Jugendverbandsarbeit zu fördern. Ein Anspruch des Jugendrings auf Förderung bestehe, weil dieser das einzige Angebot zur Erbringung der entsprechenden landkreisweiten Leistung abgegeben habe. Der Landkreis habe die Förderung der vom Jugendring geleisteten Jugendverbandsarbeit nicht deshalb ablehnen dürfen, weil diese seinen eigenen Vorstellungen inhaltlich nicht vollständig entspreche.
Kreis muss Autonomie der Jugendverbände achten
Das Gesetz fordere die Förderung der eigenverantwortlichen Tätigkeit der Jugendverbände unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens. Mit der Bindung der Förderung an die vom Landkreis einseitig definierten Förderinteressen greife dieser in die gesetzlich geschützte Autonomie der Jugendverbände ein. Der Jugendring könne nicht über die Gewährung beziehungsweise Versagung von Fördermitteln dazu gezwungen werden, seine Verbandsarbeit nach den Vorstellungen des Landkreises zu gestalten.